Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- III. 1905 - 5666 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- – (sequence 328)
- Language
- German
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265 Gebrauch der ausserhalb Prags geschlachteten Tiere war übrigens schon früher vom liabbinate wegen ritueller Bedenken verboten worden. An demselben Sabbath machte der Schreiber B. Sanwel Koref im Aufträge der Deputation einen Erlass der Kaiserin bekannt, dass sich die christlichen Kaufleute anheischig gemacht hätten, ihr eine jährliche Summe zu zahlen, wenn sie den Juden verbiete, ausserhalb der Judenstadt Handel zu treiben, wenn sie ihnen ferner den Handel mit ausländischen Waren gänzlich verbiete, den gewöhnlichen Handel aber nur an zwei Wochentagen gestatte. Die Kaiserin wolle aber den jüdischen Kaufleuten und Handelsleuten im Vertriebe ihrer Ware keine Beschränkung1) auferlegen, dafür sollten sie sich bemühen, die inländischen Christliehen Handwerker und Fabriken zu fördern. Nur an Sonn- und Feiertagen sollten die Juden ebenso wie die Christen ihre Geschäfte geschlossen halten 2); Lebensmittel durften sie ebenso wie die Christen auch an diesen Tagen nach 11 Uhr verkaufen. Auch durften die Juden keinen Handel mit ausländischen Büchern treiben. Mit dem Handel an Feiertragen auf den Provinzmärkten blieb es beim Alten. Am 15. Adar3) gestattete die Deputation den Vorstehern, 200 fl. aus der Gemeindekasse zu den notwendigsten baulichen Reparaturen, so zur Wiederherstellung des Wachhauses in der Nähe der Altschul, zu verwenden4). An demselben Tage bestimmte die Deputation 2 Vorsteher, 2 Mitglieder der Beerdigungsbrüder- Schaft und 2 Gemeindemitglieder zur Prüfung der Rechnungen 2) No. 268 d. d. 18. April 1749: Von denen decretando benannten Fleisch-Einschwärzern sollen per Pfund 10 Rtlr. Strafe abge~ nohmen, oder der Umstandt angezeigt werden. 1) Intimation, dass Ihro Majestät den Prager Juden den Hergebrachten Besitz des Tandelmarkts decretirtermassen beizulassen geruhet haben d. d. 30. Januar 1749 (Repertorium No. 185). 2) Verbot des Verkauf an Sonn״ und Feiertagen und Oeffnung einiger Laaden und Boutiquen. 23. Deceinber 1748 (Repertorium No. 178). 3) 5. März 1749. 4) Zur Verhüttung des gänzlichen Ruins der Altschull solle das dasige Wachthaus und ein Zimmerl für einen Juden zur Obsicht reparirt werden. 21. Februar 1749 (Repertorium No. 198).