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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1905-01-01 · III. 1905 - 5666 (1905) · page 65

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
III. 1905 - 5666 (1905)
Date
1905-01-01
Page
– (sequence 65)
Language
German
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2 Die jüdische Gemeinde Posen nämlich, 1379 zuerst iirkundlieh erwähnt* * 3), war unter polnischer Herrschaft (bis 1793) nicht nur in religiöser, sondern auch in kommunaler und rechtlicher Hinsicht, ein besonderes, mit freier Selbstverwaltung ausgestattetes Gemeinwesen. ״Alle Abteilungen der politischen, zivilen, ökonomischen und geistlichen (auch sittenpolizeilichen) xidministration“ — Ausweisungs- und Züchtigungsrecht, Bannbulle, Kleiderluxusverbote — ״gehörten der unumschränkten Gewalt des Kahal3b) und des an seiner Spitze stehenden Rabbiners4).“ Derselbe, bereits 1389 als episcopus Judaeorum in den polnischen Grodbüchern aufgeführt5), wareine durch höchste Machtbefugnisse und weitreichen־ den Wirkungskreis ausgezeichnete Autorität. Er war der Leiter der weitberühmten Posener Jeschiwah, als Vorsitzender der drei zur Rechtsprechung verpflichteten Richterkollegien6) der oberste Zivilrichter, der alle Streitsachen über Mein und Dein, Ehesachen, Erbfolge u. ä. entschied, auch alle Gerichtsentscheidungen, Dokumente, Schuldscheine, Vergleiche und sonstige Verhandlungen in ein besonderes Buch eintragen liess7), und er vertrat, unter Assistenz seines Dajan, als Deputierter die Hauptstadt Grosspolens bei der buch des Landes Posen, S. 413 ff., Rönne und Simon a. a. 0. S. 25, Hand׳ buch der Provinz Posen 1905, Zeitschrift der historischen Gesellschaft für die Provinz Posen I, S. 237. 8) Lewin a. a. O. S. 1, Anm. 3. Siehe auch Lukascewitsch S. 56, Anm. 3. 8b) Der Kahal, die Gemeindeverwaltungs׳Behörde, bestand aus 5 V o r- Stehern (3 ,(פרנסים Stellvertretern (טובים) und 5 Beisitzern (מנהיגים), welche alljährlich am Pessachfeste durch 7 Wahlmänner (כשרים) gewählt wurden. Letztere bestimmte der Rabbiner durch das Loos und zwar wurden 3 aus den Mitgliedern der ersten Vermögensklasse, je 2 aus denen der 2. und 3. Klasse geloost. Kscherknbuch und Archiv Posen C. XV111 38. 4) Lukascewitsch a. a. O. S. 76. 5) Siehe Bloch, Der Streit um den Moreh des Maimonides, in Monats׳ Schrift 1903, S. 347, Anhang 2. 6) Siehe Feilchenfeld, Innere Verfassung der jüdischen Gemeinde zu Posen im 17. und 18. Jahrhundert, in der Zeitschrift der historischen Gesellschaft für die Provinz Posen XI, S. 122 ff. Noch 1777 wurde bestimmt, dass, wer trotz Vorladung beim Rabbiner nicht erscheint, in den Bann getan und nach weiteren drei Tagen von den Marktaufsehern mit grossen, strengen Strafen belegt werden sollte. (Kscherimbuch der Gemeinde Posen). 7) Ebendas, i. J. 1636.

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