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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 300

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 300)
Language
German
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296 jedes Exemplar sind 2 fl. zu zahlen und zwar 74 hiervon zu Beginn des Druckes, das übrige in drei einmonatlichen Katen. Nach Vollendung des Druckes würden dann jedem seine Exemplare zugesandt werden. 55141). Im Januar dieses Jahres erklärte die Kaiserin auch die seit 1753 geprägten sächsischen Münzen wegen ihres geringen Silber־ gehalts für ungiltig; auf die Beschwerde der Leute vom Land, es sei unmöglich, auf jeder Münze erst das Prägungsdatum zu prüfen, wurden im März alle nach dem Jahre 1749 geprägten sächischen Münzen für ungültig erklärt. Am Sabbath, dem 29. Adar2), wurde Simon Neustädtel arretiert, weil er vor Erlassung des Verbotes sächsische Münzen im Betrage von mehreren tausend Gulden eingeführt hatte. Von den Ständen wurde den jüdischen Wechslern aufgetragen, für 60,000 fl. ausländische Münzen gegen kaiserliche einzuwechseln, ebenso auch den christlichen Wechslern. Es beteiligten sich an der Einwechselung die jüdischen Wechsler in folgenderWeise: Simon Wedeles 15000 fl., Simon Neustädtel 1500011., Hirsch Pories 7 500 fl., Salomo Dusehenes 7500 fl., Israel Frankel 2000 fl. Die ausländischen Münzen mussten ausser Landes geschafft werden. Am Neumond des Monats Siwan3) wurde Simon Neustädtel freigesprochen und aus dem Gefängnisse entlassen. Im Monat Ijar liess die Kommission in allen Synagogen ausrufen, dass jeder, der seidene Kleider tragen wolle, für die Erlaubnis hierzu 5 fl. zu entrichten habe, wer auch gold- und silbergestickte tragen wolle, noch weitere 5 fl., nur die Borde am Tallis4) blieb von dieser Steuer frei. Die Juden Mährens brachten bei der Kaiserin 1) 1753—54. 2) 23. März 1754. 3) 22. Mai. 4) Zur Abstellung der ״den Verfall und Entkräftung ohnmittelbar nach sich ziehenden Kleiderpracht in Jubelen, Gold, Silber und Seidenen Zeigen“ verordnet die Repräsentation und Kammer, dass für Tragen von Juwelen, Gold und Silber jährlich 10 fl., für seidene Zeuge aber 5 fl. zu entrichten sind; ausgenommen sind die ״Etore nebst Kanfes“ auf dem Tales, sofern dieses nicht ganz von Seide ist, von ganz seidenen sind wie von seidenen Zeugen 5 fl. zu entrichten. Der Erlass ist datiert vom 15. März 1753. (J. G. A. Nr. 1053).

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