Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 263)
- Language
- German
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259 wöchentlich ohne Verlosung ein Kasch Unterstützung gegeben, bis sie vollständig hergestellt sind, ohne dass sie dadurch nach ihrer Genesung ihr Anrecht auf das Armengeld einbüssten, wie es deutlich in der Urkunde niedergeschrieben ist. Noch anderes Löbliche leistet der Verein zum Seelenheile, dass nämlich nach dem Hintritte eines Mitgliedes Familienväter aus der Gemeinde gemietet werden, die Trauerwoche im Hause des Verstorbenen zu beten und die dreissig Trauertage daselbst zu lernen. Zu diesem Zwecke wird von jedem der Unterzeichneten sechs Kreuzer gegeben, wie in der Urkunde erläutert ist. Diese für das Seelenheil gespendete Gabe wird während der zehn Busstage eingesammelt, wie ebenfalls ausführlich und klar verständlich in der Urkunde es ausgesprochen ist. Dieses Werk der Frommen ist nun schon zwei־ und dreimal (wiederholt) geübt worden, und da die in der früheren Urkünde vorgesehene Zeit bereits abgelaufen ist, haben wir in diesen späteren Worten öffentlich kundgeben wollen, dass das Unternehmen ein gottgefälliges ist, und dass den Früheren, die es gegründet, zum Guten gedacht werden möge, damit wackere Männer und fromme Frauen zum Gedächtnis an ihre Dahinge־ gangenen eine Beisteuer leisten mögen zum Besten der Armen unserer Gemeinde, dass sie sich dieser in grosser Liebe erbarmen mögen. So wird Gott fern halten von ihnen jeden Schmerz und jedes Ungemach, und es wird nicht mehr Jammerlaut und Schrekkensruf gehört werden, sondern nur die Stimme der Freude und des Jubels, und alle eure Herzenswünsche wird Er im reichsten Masse erfüllen. Und der von ewig her thront, wird die heilige Stadt und das Heiligtum wieder erbauen auf seiner Stätte, und dann werden wir ein neues Jubellied anstimmen. Die Worte, die hier und auf der vorhergehenden Seite stehen, wie die Worte der Urkunde besitzen alle Rechtsgiltigkeit der Urkunden, die in Israel ausgefertigt werden. Diejenigen, die hier und auf den folgenden Seiten unterzeichnen, gehen dieselbe Verpflichtung ein, wie die, welche die Urkunde unterzeichnet haben. Wer Widerspruch erhebt, ist der Minderberechtigte, wer am Statut festhält, der im Rechte Befindliche. Der Verein besitzt in jeder Beziehung ohne Schwur, Eid oder sonstige Bekräftigung Vertrauen.