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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 26

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 26)
Language
German
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22 so lange Zeit die Haft verfügen werde, bis den Krakauer Juden Genugtuung gegeben sein werde (Urkunde Nr. 1). Am 9. August 1674 erhebt Fürst Alexander Lubomirski, veranlasst durch die Krakauer Juden, beim Breslauer Rate dagegen Einspruch, dass sie gezwungen werden in Breslau Zahlungen zu leisten, die dort nicht zahlbar sind, und bittet den Zwang nur dann auszuüben, wenn eine ausdrückliche Verpflichtung vorliege (Urkunde Nr. 2). Am 11. Dezember 1678 richtet er ein Schreiben an den Breslauer Rat mit der Aufforderung, dass die ihm unterstehenden Juden der Stadt Rzeszow (Galizien) nicht mehr gewaltsam gezwungen werden, eine von den Judenältesten des Königreichs Polen kontrahierte Schuld zu bezahlen, da sie für jene nicht aufzukommen hätten (Urkunde Nr. 3). Am 18. März 1679 verfügt die kaiserliehe Kammer in Breslau gegen diejenigen Posener und Krakauer Juden, welche von ihren lithauischen und polnischen Glaubensgenossen bei deren Abreise aus Breslau einen Beitrag zur Ab- Zahlung der genannten Schuld erheben, den Stadtarrest, d. h. sie dürfen in der Stadt sich frei bewegen, sie aber nicht verlassen. Der der Kammer unterstehende Fiskal eröffnetc gegen sie eine am 30. August jenes Jahres noch nicht beendete Untersuchung, weil die Eintreibung jener Beiträge den Handel und die Zölle schädige und bis zur Erpressung sich steigere. Am letztgenannten Tage ersucht die Kammer den Breslauer Rat, über die erwähnten Posener und Krakauer Juden den Personalarrest zu verfügen und die Eintreibung der genannten Beiträge zu hindern (Urkunde Nr. 4). Am 22. November jenes Jahres wird der Bat seitens der Kammer zur Beantwortung ihres Reskripts vom 30. August gedrängt (Urkunde Nr. 5). Am 20. Oktober 1679 ersucht König Johann Sobieski den Breslauer Rat, auf Christopliorus Bresler dahin einzuwirken, dass er bezüglich der Be- Zahlung der Schuld den Wünschen der Delegierten der Judenältesten Polens entgegenkomme, die ״durch öffentliches Unglück niedergeschlagen“ seien (Urkunde Nr. 6). Die Schuld wurde in der Art abgetragen, dass nach einer von der Vierländersynode Jaroslaw 1693 beschlossenen oder gebilligten Anordnung durch zwei Schammesse, vermutlich einen gross- und einen kleinpolnischen, welche dafür besoldet wurden, seit 1694 von sämtliehen in Breslau Handel treibenden polnischen Juden ein Beitrag*

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