Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- (I.) 1903 - 5664 (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 104)
- Language
- German
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einzuleben, fehlten ihm Energie und Erfahrung. So zog er nach dem Reichsdorf Gocksheim und fungierte hier als ״Vorsinger“, ״weil die dortige (־Sulzbacher) Juden Buchdruckerey ins Stocken geraten, ich bey derselben für mich und die Meinigen das nothwendigste Auskommen nicht gefunden.“ Er reservierte sich seinen Schutz in Sulzbach für alle Fälle, vermochte aber auf die Dauer das Schutzgeld nicht zu erschwingen, da er auf der Stelle in Gocksheim ״keinen Kreuzer erübrigte“; zwar war er noch nominell Besitzer der halben Druckerei mit allem Inventar und einem halben Hausanteil, dieser war aber schon völlig ״verhypothekisiert“. Da ihm auch trotz einer Immediateingabe an den Kurfürsten in Mannheim das Schutzgeldquantum bis zur Wiedereinnahme der Schutzstelle nicht kassiert wurde, so blieb ihm nichts übrig, als in derselben Form, wie er ihn seinerseits erhalten, auf seinen Schutz zu gunsten eines anderen, damit allerdings auch für alle Zeit auf seinen Wiedereintritt in die Druckerei, zu verzichten. Mit Einwilligung der Regierung übertrug er das Schutzrecht seinem Bruder Ahron, der es für seinen Sohn Seckel erwarb. Letzterer war damit in das Schutzrecht Naftalis eingetreten und musste dessen gesamte Schutzgeldrückstände nachzahlen (1778). — Naftali aber verzog im selben Jahre, nach Rottenbauer, einem Pfarrdorf in Unterfranken, wiederum als Vorsinger. Unterdessen hatte er sich, nachdem seine aus Sulzbach stammende Frau mit Hinterlassung eines Töchterchens gestorben war, bereits zum zweiten Mal verheiratet; diese zweite Frau, Eva, war aus Rottenbauer gebürtig. Durch die Transferierung seines Schutzrechtes war für Naftali das ganze Sulzbacher Besitztum fast wertlos geworden; denn zurückkehren durfte er nie wieder. So sah er sich gezwungen, seinen ganzen mobilen und immobilen Besitz zu veräussern, bestehend ״aus halber Behausung, Druckschriften und Buchdruckerey“. Er hatte dies alles seiner Zeit vom Vater zum Taxwert von 4000 fl. übernommen. Für Naftali konnte nur ein Käufer in Betracht kommen, Ahron, und diesem überliess er es, geldbedürftig wie er war, für die Bagatelle von 600 fl. Ahron war damit in den Alleinbesitz der Druckerei gelangt. Doch Naftalis Gläubiger kümmerten sich nicht um den Kauf und Hessen i. J. 1780 jenes ganze Besitztum in Beschlag legen und versiegeln.