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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1937-01-01 · 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935 · p. Seite 695

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
Date
1937-01-01
Page
Seite 695 (sequence 704)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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695 Bemerkung: Personen, wolcho erklären, daß sie religiöse Bedenken gegen Handschlag haben, sind von ihm befreit. 86. KONGRESS, SCHEKEL, WAHLEN. 1. Aktives und passives Wahlrecht. Im Paragraph 23 dos Organisationsstatuts ist an Stolle dos Wortes ..erreich» ten" (zweimal) das Wort ,,vollendeten" zu setzen. 2. Schekelquote kleiner Länder. Der Kongneß beschließt, für dio nächste Wahlperiode den Landesschekelverbänden Finnland, Estland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Luxemburg, Spanien, Portugal, Neuseeland, Kuba und Danzig dai in Paragraph 25, Absatz 5, de» Organisationsstatuts vorgesehene Höcht zu gewähren, sofern sie dio dort genannten Voraussetzungen e füllen. Der Kongreß beschließt, für die Zukunft dieses Beschlußrecht auf das A.C. zu. übertragen. 3. Passives Wahlrecht. Bevor das passive Wahlrecht des Schekelzahlers zum Kongreß und zu jeder sonstigen zionistischen Körperschaft anerkannt wird, hat der Betreffende eine Bestätigung des K. H. über die von ihm geleistete Steuerzahlung und des K.K.L. über die Erfüllung seiner Pflichten diesem Fonds gegenüber vorzubringen. 4. Kongreß- und Wahlroform. Dio Exekutive wird aufgefordert, nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt eine Revision der Geschäftsordnung des Kongresses, des Wahlreglements und der Bestimmungen über die Weltwahlliste vorzunehmen. Die von der Exekutive ausgearbeiteten Entwürfe treten nach Genehmigung durch das A.C. in Kraft. 87. EHRENGERICHT. Der Kongreß beschließt, den ersten Satz des Paragraph 77 des Organisationsstatuta dahin zu ändern, daß die Zahl der Mitglieder dos Ehrengerichtes von 7 auf 11 erhöht wird. 88. REDAKTIONELLE KLAUSEL. Dio Exekutive hat nach jedem Kongreß das Organisationsstatut sowie die sonstigen Gesetze der Organisation mit den Beschlüssen des Kongresses in Einklang zu bringen und, nach Einholung der Zustimmung des Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Kongreßanwaltes, die geänderte Fassung zu veröffentlichen. 89. BEAMTENSTATUT. Der XIX. Kongreß nimmt mit Befriedigung die Erklärung der Exekutive zur Kenntnis, über die Festsetzung eines Arbeitsstatuts für ihre Beamten und die Beamten der anderen zionistischen Instanzen im Wege einer Vereinbarung mit dem Zentralkomitee der jüdischen Beamtenorganisation Palästinas. Im Einklänge mit den Beschlüssen früherer Kongresse verpflichtet der Kongreß die Exekutive und die Vertreter der Zionistischen Organisation, in Institutionen und Aktionen, die mit ihr verbunden sind oder welche sie überwacht und welche bisher ihre Beziehungen mit den Angestellten nicht geregelt haben, diese Regelung im Wege eines Statuts innerhalb dreier Monate nach dem Kongreß zu beendigen.

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