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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1937-01-01 · 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935 · p. Seite 694

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
Date
1937-01-01
Page
Seite 694 (sequence 703)
Language
German, English, Hebrew
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694 9. Die oben genannten Parteien und Vereinigungen sind berechtigt, interterritoriale Verbände zu bilden. Die Rechte und Pflichten der bestehenden interterritorialen Verbände und ihrer Landesgruppen bleiben ihnen auch nach der von dem XIX. Kongreß beschlossenen Organisations-Reform vorbehalten. Falls e3 sich als notwendig erweist, Aenderungen im Zusammenhang mit der Anpassung des Organisationsstatutes an die Beschlüsse des XIX. Kongresses einzuführen, wird dies, wie üblich, mit Genehmigung dos A.C. geschehen. 10. Diese Parteien und Vereinigungen sind in ihrer gesamten Tätigkeit autonom, und die Zionistische Landesorganisation darf sich nicht in ihr inneres Leben einmischen, jedoch sind die Beschlüsse der zuständigen Landes-Instanzen der Landesorganisation innerhalb der unter B. definierten Kompetenz für alle ihre Mitglieder im Rahmen der Disziplin der Zionistischen Weltorganisation bindend. 11. Die beroits bestehenden und sämtliche Richtungen umfassenden Zionistischen Landesorganisationen werden von der Neuregelung nicht berührt» sofern das A.C. nicht anders beschließt. D. Statut. * 12. In allen Fragen, die mit dem Statut der Landesorganiaation verknüpft sind (Landeskonferenz, Festsetzung des Wahlmodus, Leitung und ihre Zusammensetzung, Mitgliedsbeitrag, Bildung von Ortsgruppen und Festsetzung ihrer Statuten, Form der organisatorischen Beziehungen de9 Schekeizahlers zur Landcsorganisation, Ausschluß von Mitgliedern aus der Landesorganisation, Frago der Beziehungen zwischen Sonderverbändon, Parteion und der Landesorganisation und dergleichen. Ausdehnung der unter B. erwähnten Kompetenz) wird das A.C. auf Grund von Vorschlägen der Exekutive entscheiden, die nach Klärung des Sachverhaltes mit den in den einzelnen Ländern vorhandenen Faktoren auszuarbeiten sind. E. Durchführung. 13. Es ist Pflicht der Exekutive, unverzüglich an die Verwirklichung der obigen Beschlüsse heranzutreten. F. Änderung des Organisationsstatuts. 14. Die Exekutive wird beauftragt, das Organisationsstatut (mit Ausnahme der Paragraphen 1 und 78) im Sinne dieser Beschlüsse zu revidieren und zu er«, gänzen und ihren Entwurf nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Kongreß»- gerichtes und dem Kongreßanwalt, dem A.C. zur Genehmigung vorzulegen. Das vom A.C. bestätigte Statut wird dieselbe Geltung haben wie die vom Kongresse beschlossenen Statuten. 85. DISZIPLIN. 1. Die Mitglieder der Exekutive haben bei ihrem Amtsantritt feierlich durch Handschlag folgende Erklärung vor dem Vorsitzenden des Kongreßgerichte« oder seinem Beauftragten abzugeben: „Ich verpflichte mich, die Gesetze der Zionistischen Organisation zu beobachten und mich ihrer Disziplin unterzuordnen, die in zionistischen Fragen vor der Disziplin aller anderen Organisationen den Vorrang hat, die Autorität des Kongresses und der vom Kongreß gewählten Organe zu wahren und meine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen." 2. Die Mitglieder und Ersatzmitgiieder des A.C. sowie die vom Kongreß gewählten Mitglieder anderer Organe haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden des Kongreügerichtes oder seinem Beauftragten eine feierliche Erklärung laut 1. abzugeben. 3. Jeder Kongreßdelegierte hat vor Antritt seines Amtes vor dem Vorsitzenden das Kongreßgerichtes oder dessen Beauftragten feierlich durch Handschlag sowie schriftlich eine Erklärung laut 1. abzugeben. Delegierte, die diese Erklärung nicht abgeben, gehen ihres Mandates verlustig.

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