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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1937-01-01 · 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935 · p. Seite 684

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
Date
1937-01-01
Page
Seite 684 (sequence 693)
Language
German, English, Hebrew
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684 der Jewish Agency auf Antrag des Untersuchungsrichters beschließen, deren Tätigkeit im Einwanderungswesen zu suspendieren, soferne der Kongreßanwalt zustimmt. Da« Gericht des Palästina-Amtes »oll in jeder Klage gegen «in© zionistische Partei auf dem Gebiete der Alijah innerhalb von zwei Monaten verhandeln. II. HACHSCHARAH. 59. VERVOLLKOMMNUNG DER HACHSCHARAH-TÄTIGKEIT. 1. Der Kongreß konstatiert, daß die Erfordernisse, die der Aufbau Palästinas an die Alijah stellt, die Festigung, Verstärkung und Vervollkommnung der Hachscharah-Tätigkeit notwendig machen. Der Kongreß ersucht daher die Exekutive der Jewish Agency, die Hachscharah-Tätigkeit zu fördern durch: a) Stärkung der landwirtschaftlichen, fachlichen und körperlichen Hachscharah (Ausbildung); b) Verbesserung der Wohnungs- und Sanitätsverhältnisse in den Hachscharah- Kibbuzim; c) Hilfe bei der Errichtung von Hilfswirtschaften durch städtische Kib^zim; d) Hilfe bei der Durchsetzung der hebräischen Sprache in den Kibbuzim. Im Zusammenhange damit fordert der Kongreß die Jewish Agency auf, ein 3udget zu bewilligen, das den Bedürfnissen der Hachscharah entspricht, und es ausschließlich für die genannten Zwecke zu verwenden. 2. Der Kongreß proklamiert die Notwendigkeit, die Chaluz-Hachscharah in einem einheitlichen organisatorischen Rahmen zu vereinigen, und beauftragt die Zionistische Exekutive sowie die Chaluz-Verbände, im Sinne dieser Bestrebungen zu wirken. Bis dieser einheitliche Rahmen geschaffen ist, ist füi eine weitere Koordination bei der Tätigkeit der vom Kongreß anerkannten Chaluz-Verbände zu sorgen, wobei deren Selbständigkeit auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur gewahrt bleiben soll. 3. In Würdigung der Bedeutung, die die Durchsetzung der hebräischen Sprache bei den Einwanderern aller Kategorien hat, beschließt der Kongreß, daß Lehrer^ die beim hebräischen Unterricht in den Kibbuzim mindestens ein Jahr arbeiten, berechtigt sein sollen, Einwanderungs-Zertifikate in einer Reihenfolge zu erhalten, die durch das Einwanderungs-Departement in Uebereinstimmung mit den Zentren der Chaluz-Verbände in den Ländern festgesetzt werden soll. 4. Die Lage der Chaluzah innerhalb der Hachscharah-Arbeit und die Schwierigkeiten ihrer Aufnahme in die Arbeit im Lande machen eine spezielle Fürsorge für die Schaffung entsprechender, besonderer Bedingungen für ihre Hachscharah notwendig, und zwar durch Errichtung von Hilfswirtschaften in den) Kibbuzim, durch Kurse für Hauswirtschaft und zur Erlernung von geeigneten städtischen und ländlichen Berufen. 6. Der XIX. Kongreß hält es für notwendig, daß gemäß einem Beschluß des XVIII. Kongresses die Möglichkeit der Organisierung einer landwirtschaftlichen Hachscharah für Einwanderer, die sich in Aden befinden, untersucht wird und daß, fallj innerhalb eines Jahres die Möglichkeit einer Auabildung in einer Hachschasah-Farm feststeht, eine solche Farm in Aden begründet wird. 60. VERBÄNDE VON FACHARBEITERN UND LANDWIRTEN. 1. Einem Verbände von Facharbeitern oder Landwirten können Handwerker oder Landwirte angehören, die in ihrem Fach wenigstens drei Jahre während der letzten fünf Jahre gearbeitet oder eine Handwerker- oder Landwirtschafts» schule wie „Ort", „Wuzet", Technikum usw. absolviert haben. 2. Als Teilorganisation eines solchen Verbandes wird eine Untergruppe angesehen, die mindestens zehn Mitglieder zahlt und eine selbständige organisatorische Tätigkeit in einem Heim entfaltet, ein besonderes Sekretariat und eine Mitglieder-Kartothek besitzt und die Mitglieder vorbereitet durch: a) Unterricht in der hebräischen Sprache,

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