Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 676 (sequence 685)
- Language
- German, English, Hebrew
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676 4. Arbeitsordnung des Kontrollamtes. a) Alle Institutionen, die unter die Kontrolle de3 Amte« fallen, sind verpflichtet, dem Kontrolleur unverzüglich alle Entschließungen vorzulegen, die sich auf die Frage ihres Budgets, sowie auf ihre administrativen Maßnahmen beziehen. b) Spätestens am 20. jedes Monats sind die oben erwähnten Stellen vorpflichtet, dem Kontrollamt Monatsberichte über ihre gesamten Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. c) Auf Verlangen des Kontnolleurs sind die Leitungen aller -erwähnten Stellen verpflichtet, ihm alle zur Erfüllung seines Amtes nötigen Angaben und Belege zur Verfügung zu stellen. d) Der Kontrolleur kann von der Leitung jeder Stelle und Abteilung mündliche Angaben und Aufklärungen fordern. e) Der Kontrolleur ist verpflichtet, alle ihm übermittelten Angaben, Belege und Berichte vertraulich zu behandeln, und darf sie in keiner Form veröffentlichen. f) Seine Bemerkungen und Folgerunpen legt der Kontrolleur nur der Leitung de* von ihm kontrollierten Stelle vor. Auf Krauchen des Kontrolleur? ist die Leitung der Stelle auch verpflichtet, von ihm mündliche Erklärungen entgegenzunehmen, und ebenso i9t der Kontrolleur verpflichtet, auf Ersuchen der Leitung der betreifenden Stelle mündliche Erklärungen zu den von ihm gezogenen Folgerungen zu geben. g) Falls die Leitung einer vom Kontrolleur untersuchten Steile seinen Folgerungen nicht zustiinmt, ist sie nicht verpflichtet, die Ausführung von Beschlüssen, die mit der Ansicht des Kontrolleurs im Widerspruch stehen, einzustellen; der Kontrolleur ist aber berechtigt, die Frage durch Vermittlung der Exekutive dem A.C. zur Entscheidung vorzulegen. In diesem Falle muß dia Exekutive die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des A.C. zur Klärung bringen. h) Alljährlich, spätestens einen Monat vor dem Zusammentritt des Kongresses oder der A.C.-Sitzung (bezw. des Council oder des Administrative Committee der Jewish Agenoy), ist der Kontrolleur verpflichtet, der Exekutive der Zionistischen Organisation und der Jewish Agency einen Bericht über die gesarate Tätigkeit des Kontrollamtes zu erstatten. 5. Budget und Apparat. Das Budget des Kontrollamtes ist in dem allgemeinen Verwaltungs-Budget der Exekutive der Jewish Agency einbegriffen. Diese stellt dem Amt den Apparat und ein entsprechendes Bureau zur Verfügung, mit Ausnahme de3 Sekretärs, der durch den Kontrolleur selbst ernannt wird, wobei das in der Zionistischen Organisation und der Jewish Agency in Erez Israel bestehende Beamtenstatufc innezuhalten ist. 46. FINANZWIRTSCHAFT. 1. Der Kongreß nimmt mit Befriedigung von der Gesundung der Finanzwirtechaft der Jewish Agency und des Keren Hajessod Kenntnis. Diese Gesundung;, die durch eine geordnete und zielbewußte finanzielle Leitung und insbesondere durch Erlangung der ersten großen Anleihe auf dem offenen Kapitalmarkte herbeigeführt wurde, soll nunmehr als Hebel dienen für die Erweiterung der wirtschaftlichen und kolonisatorischen Tätigkeit der Jewish Agency, im Einklang mit den großen Bedürfnissen der Stunde. 2. Die ausweglose Situation des jüdischen Volkes in der Galuth einerseits, die Festigung und der Aufschwung der jüdischen Wirtschaft in Erez Israel, sowie die Erweiterung der Aussichten für ihre stetige Entwicklung andererseits haben Erez Israel zu der einzigen Zufluchtsstätte gemacht, in die sich die» Hassen des Volkes aus ihrer furchtbaren Wirklichkeit retten können. Pflicht der Zionistischen Organisation ist es daher, ihre wirtschaftliche und kolonisatorische Tätigkeit zu erweitern und ihren Einfluß auf die Richtung der jüdischen Wirtschaft in Erez Israel zu verstärken, damit diese in weitestem Maße dein nationalen Interesse entspreche.