Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 675 (sequence 684)
- Language
- German, English, Hebrew
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675 einzelner Posten des Budgets, entsprechend der Steigerung oder Senkung der Einnahmen; diese Bestimmungen sind der Sitzung des Aktionskomitees vorzulegen. 45. KONTROLLAMT. Im Einklänge mit den Beschlüssen früherer Kongresse und Sitzungen des A.C., wird vom 1. Oktober 1935 an, das Kontrollamt der Zionistischen Organisation und der Jewish Agency*) auf folgenden Grundlagen seine Tätigkeit beginnen: 1. Wirkungskreis. a) Der Wirkungskreis des Kontrollamtes erstreckt sich auf die Exekutive der Zionistischen Organisation, die Exekutive der Jewish Agency, die Direktorien des K.K.L. und K.H. und denen sämtliche Institute und Abteilungen in. Palästina und außerhalb Palästinas. b) Eine Erweiterung des Wirkungskreises des Kontrollamtes auf andere Institute, die mit der Zionistischen Organisation oder der Jewish Agency organisch verbunden sind, wird nur mit Zustimmung des Kongresses oder des A.C. (bszw. des Council oder des Administrative Committee der Jewish Agency) vorgenommen werden. 2. Kompetenz. Die Kompetenz des Kontrollamtes umfaßt: a) die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben von Goldern, die den oben (X) genannten Stellen zur Verfügung stehen, unter dem Gesichtspunkte ihrer üebereinstimmung mit Beschlüssen der Organe, welche für die Beschlußfassung über Fragen des Budgets der Geldausgaben zuständig sind; b) die Kontrolle der Tätigkeil der Verwaltungsapparate der oben (1) erwähnten Stellen; c) die Untcrbneitung von Vorschlägen an die Leitungen der genannten Stellen, zur Verbesserung der Beziehungen zwischen ihren verschiedenen Abteilungen und Verbilligung des Apparates. 3. Kontrolleur. a) An der Spitze des Kontrollamtes steht ein Kontrolleur, welcher vom Kongreß und von dem Council der Jewish Agency gewählt w\rd. Der Kontrolleur ist von den seiner Kontrolle unterworfenen Stellen unabhängig. b) Der Kontrolleur wird für die Periode zwischen einem Kongreß (bezw* Council) und dem anderen gewählt. c) Falls der Kontrolleur von seinem Amte zurücktritt, oder sein Rücktritt während der genannten Periode vom A.C. (bezw. Administrative Committee) mit «iner Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird, wird vom A.C. (bezw. Administrative Committee) ein neuer Kontrolleur gewählt. d) Der Kontrolleur ist berechtigt, ein Gehalt in den Grenzen des für Mitglieder der Exekutive bestimmten Gehaltes zu "beziehen, jedoch ohne Repräsentationszulage. e) der Kontrolleur darf nicht Mitglied des Aktionskomitees oder des Administrative Committee der Jewish Agency oder der Direktorien des K.K.L. oder K.H. oder der Leitung einer der Stellen sein, auf die sich der Wirkungs- Kroi9 des Kontrollamtes erstreckt. f) Der Kontrolleur darf nicht Träger irgend eines anderen Amtes sein. g) Der Kontrolleur hat das Recht, am Kongreß, an den Sitzungen des A.C., des Council und des Administrative Committee der Jewish Agency mit beratender Stimme teilzunehmen in allen Fragen, die mit der Kompetenz de» Kontrollamtes im Zusammenhange stehen. h) Ein Stellvertreter des Kontrolleurs kann, wenn eich seine Ernennung als notwendig erweist, nur mit Zustimmung des A.C. und des Administrative Committee der Jewish Agency nach Anhörung der Meinung des Kontrolleurs bestellt werden. *) Sämtliche nachstehenden Beschlüsse, die sich auf die Jewish Agency beziehen, sind der dem Kongreß folgenden Tagung des Council vorgelegt und ton ihr angenommen worden. 43«