Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 613 (sequence 618)
- Language
- German, English, Hebrew
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Mereminski, Bychowski 613 VI. KONTROLLAMT. Im Einklänge mit den Beschlüssen früherer Kongresse und Sitzungen des A. C. wird vom i. Oktober 1955 das Kontrollamt der Zionistischen Organisation und der Jewish Agency auf /olgenden Grundlagen seine Tätigkeit beginnen: I.Wirkungskreis. a) Der Wirkungskreis des Kontrollamtes erstreckt sich auf die Exekutive des Zionistischen Organisation, die Exekutive der Jewish Agency, die Direktorien des K. K. L. und K. H. und deren sämtliche Institute und Abteilungen in Palästina und außerhalb Palästinas. b) Die Erweiterung des Wirkungskreises des Kontrollamtes auf andere Institute, die mit der Zionistischen Organisation oder der Jewish Agency verbunden sind, wird nur mit Zustimmung des Kongresses oder des A. C. (bzw. des Administrative Commitee der Jewish Agency) vorgenommen werden. 2. Kompetenz. a) Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der oben (1.) genannten Stellen unter dem Gesichtspunkt und in Übereinstimmung mit Beschlüssen der Körperschaften, welche für die Festlegung des Budgets über Geldausgaben zuständig sind. b) Die Prüfung der Tätigkeit der Verwaltungsapparate der oben (x.) erwähnten Stellen. c) Die Unterbreitung von Vorschlägen an die Leitungen der genannten Stellen, die den Zweck haben, die Verbindung zwischen den verschiedenen Abteilungen zu verbessern und den Apparat zu verbilligen. 3. Kontrolleur. a) An der Spitze des Kontrollamtes steht ein Kontrolleur, welcher vom Kongreß und von dem Council der Jewish Agency gewählt wird. Der Kontrolleur ist von den Stellen, die seiner Kontrolle unterworfen sind, unabhängig. b) Der Kontrolleur wird für die Periode zwischen einem Kongreß und dem anderen gewählt. c) Im Falle, daß der Kontrolleur von seinem Amte zurücktritt oder daß sein Rücktritt während der Kongreßperiode vom A. C. mit einer Mehrheit von zwei Drittel Stimmen beschlossen wird, wird ein neuer Kontrolleur vom A. C. gewählt. d) Der Kontrolleur ist berechtigt, ein Gehalt zu bekommen in den Grenzen des für Mitglieder der Exekutive bestimmten Gehaltes, jedoch ohne Repräsentationszuschlag. e) Der Kontrolleur darf nicht Mitglied des Actions-Comites oder des Administrative Commitee oder der Direktorien des K. H. und K. K. L. oder der Leitung einer der Stellen sein, die seiner Kontrolle unterstehen. f) Der Kontrolleur hat kein Recht, irgendein anderes Amt innezuhaben. g) Der Kontrolleur hat das Recht, am Kongreß, an den Sitzungen des A. C, des Council und des Administrative Commitee der Jewish Agency mit beratender Stimme teilzunehmen in allen Fragen, die mit dem Kontrollamt verknüpft sind. h) Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, einen Stellvertreter des Kontrolleurs zu ernennen, so kann er nur mit Zustimmung des A. C. und des Administrative Commitee der Jewish Agency bestellt werden nach Anhörung eines Gutachtens des Kontrolleurs. 4. Tätigkeit des Kontrollamtes. a) Alle Institutionen, die unter die Kontrolle des Amtes fallen, sind verpflichtet, dem Kontrolleur unverzüglich alle Entschließungen in budgetären Angelegenheiten vorzulegen und ebenso alle Entschließungen, die sich auf die Ordnung ihrer administrativen Angelegenheiten beziehen. b) Nicht später als am 20. eine9 jeden Monats sind die oben erwähnten Institutionen verpflichtet, dem Koncrolkmt ihre Monatsberichte über ihre Ein*, nahmen und Ausgaben vorzulegen.