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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1937-01-01 · 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935 · p. Seite 605

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
Date
1937-01-01
Page
Seite 605 (sequence 610)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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Mereminski, Federhusch, Mossinson ö0° Ich beantrage also, den ersten Satz des Antrages A betreffend die zionistische Landesorganisation wie folgt zu formulieren (liest): In jedem Lande besteht eine zionistische Landes-Exekutive. VORS. VIZEPRÄS. DR. MOSSINSON: Wir haben zwei Abänderungsanträge, den weitergehenden des Herrn Dr. Federbusch, nur eine zionistische Leitung einzusetzen, die alle hier behandelten Aufgaben erfüllen soll, und den Antrag des Herrn Dr. Reichmann, daß der Landesverband nur in Ländern gebildet werden soll, in denen die Zahl der Juden 150.000 nicht übersteigt. In der darauf folgenden Abstimmung wird zunächst der Antrag Federhusch, sodann der Antrag Reichmann abgelehnt. BERICHTERSTATTER I. MEREMINSKI: Zu Antrag C, Abs. 2, habe ich folgende Erklärung abzugeben: „Es muß klar sein, daß dieser Absatz bestimmt, daß die Zionistische Weltorganisation nach Schaffung der Landesorganisationen nur auf diesen beruht, obwohl nidit die Absicht besteht, die Rechte und Pflichten der Verbände und Parteien, die sich Sonderverbände nennen, sowie die Rechte und Pflichten anderer zionistischer Weltverbände irgendwie zu berühren." In der darauf folgenden Abstimmung werden die Kommissionsanträge III, A—C, angenommen. BERICHTERSTATTER I. MEREMINSKI: Es bleiben dann zu diesem Punkte noch die beiden folgenden Anträge übrig, die keiner besonderen Erklärung bedürfen (liest): E. Es ist Pflicht der Exekutive, ohne Zeitverlust an die Verwirklichung der obigen Beschlüsse heranzutreten. F. Die Exekutive wird ermächtigt, das Organisationsstatut (mit Ausnahme der Paragraphen 1 und 78) im Sinne dieser Beschlüsse zu revidieren und zu ergänzen und ihren Entschluß nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalte dem A. C. zur Genehmigung vorzulegen. Der Kongreß erteilt dem A. C. die Vollmacht, diesen Entwurf nach erteilter Genehmigung in Kraft treten zu lassen. Die Anträge E und F werden ohne Dehatte angenommen. Schluß der Sitzung: 3 Uhr if Min. morgens.

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