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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1937-01-01 · 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935 · p. Seite 597

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
Date
1937-01-01
Page
Seite 597 (sequence 602)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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Locker, Mossinson, Mereminski Delegierte, die die Erklärung nicht in der vorgeschriebenen Form vorbehaltslos leisten, gehen ihres Mandates verlustig. Bemerkung: Personen, weiche erklären, daß sie religiöse Bedenken gegen Handschlag haben, sind von ihm befreit. Im Anschluß an die in diesem Antrage behandelten Fragen hat sich bekanntlich auf der letzten Tagung des Aktionskomitees in Jerusalem eine heftige Debatte entwickelt. Die Exekutive betonte damals, daß sie mit diesen Anträgen beabsichtige, in die Zionistische Organisation Ordnung und Diziplin hineinzubringen. Ich stelle mit Befriedigung fest, daß für die Befürchtungen, die einen Teil der Bewegung erfaßt hatten, in der Organisationskommission des Kongresses überhaupt kein Raum mehr war, und ich bin sicher, daß der Kongreß die Anträge, die wir ihm vorlegen, einstimmig annehmen wird. In der darauf folgenden Abstimmung wird Antrag II einstimmig angenommen. VORS. VIZEPRÄS. Dr. MOSSINSON: Aus dem Wortlaute der eben vom Kongreß beschlossenen Erklärung, die die Mitglieder der Exekutive, die A. C.-Mitglieder usw. bei ihrem Amtsantritt abzugeben haben: „Ich verpflichte midi ... die Autorität des Kongresses und der vom Kongreß gewählten Organe zu wahren . . geht hervor, daß kein Mitglied der Zionistischen Organisation gleichzeitig Mitglied einer anderen zionistischen Organisation, die etwa entstehen könnte, sein darf. Ich möchte dies ausdrudvlid* untemreidun, damit c$ game klar ist. BERICHTERSTATTER I. MEREMINSKI: Ich verlese nunmehr die Anträge der Kommission, III, A. C, betreffend den zionistischen Territorialverband (liest): III. ZIONISTISCHE LANDESORGANISATION. A. 1. In jedem Lande besteht eine einheitliche zionistische Landesorganisation. 2. Alle Juden und Jüdinnen, die das 18. Jahr vollendet haben, das Baseler Programm anerkennen und sich der Disziplin der Zionistischen Organiation unterwerfen und den Schekel entrichten, bilden die zionistische Landesorganisation. B. Kompetenz. 1. Die zionistische Landesorganisation organisiert und leitet die zionistische Arbeit im Landesmaßstab im Einklänge mit den Beschlüssen des Kongresses und A.C. und den Anordnungen der Exekutive in folgenden Arbeitszweigen: Fonds (K. H. und K. K. L.), Schekalim, Kongreßwahlen, Palästinaämter, Befestigung der Hachscharah, Verbreitung der hebräischen Sprache, Aufbringung von Kapitalien für Palästina, Information über Palästina und mündliche und schriftliche Propaganda zur Durchführung obiger Tätigkeit. 2. Die zionistische Landesorganisation wird die obigen Stellen gemäß einem vom A. C. zu bestätigenden Statut kontrollieren. 3. Bei jeder zionistischen Landesorganisation besteht ein Ehrengericht erster Instanz. 4. Die zionistische Landesorganisation befaßt sich nicht mit Landespolitik. Die verschiedenen Parteien, Organisationen und Verbände und ihre Mitglieder befassen sich selbständig mit Landespolitik. 5. Keine Landesorganisation oder ihre Instanzen haben das Recht, ideologische Prinzipien festzulegen oder sie zu beschließen und Erklärungen abzugeben, sofern dies über die Beschlüsse des Kongresses hinausgeht.

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