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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1937-01-01 · 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935 · p. Seite 377

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
Date
1937-01-01
Page
Seite 377 (sequence 380)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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Goldmann, Grossmann, Shcrtok m Eine Frage wird die Exekutive sofort beantworten, nämlich die Frage, was die Exekutive zu tun gedenkt, damit die Verhafteten sofort befreit werden. Diese Frage müßte eigentlich an die Exekutive in Jerusalem gerichtet werden. Die Exekutive in Luzern steht nicht mit der palästinensischen Regierung in Verbindung, aber aus der Kenntnis der Lage weiß ich, was die Antwort der Jerusalemer Exekutive sein müßte. Die Exekutive in Jerusalem müßte antworten, daß es nicht in ihrer Möglichkeit liegt, Menschen zu befreien, die die palästinensische Polizei verhaftet hat. Sie hat auch nicht die Möglichkeit, sich in die Tätigkeit der Polizei und des Gerichtes einzumischen! Posten werden in Erez Israel nicht wegen des Zweckes verhaftet, dessentwegen sie aufgestellt sind, sondern wegen einer formalen Ueberschreitung der bestehenden Gesetze. Ebensowenig wie die Exekutive befreien kann oder erreichen kann, daß die Streikposten für jüdische Arbeit oder für Tozeret Haarez befreit werden, ebensowenig kann sie sich ^n die Angelegenheit der Boykottposten einmischen. Das bedeutet keine Stellungnahme zur Aufgabe dieser Posten; aber wenn man einen Posten verhaftet, so übergibt die Polizei die Angelegenheit dem Gericht, und nur in der Hand des zuständigen Gerichtes liegt es, den Posten freizusprechen und freizulassen oder ihn zu verurteilen und zu bestrafen. VORS. VIZEPRÄS. DR. GOLDMANN: Ich möchte Herrn Großmann fragen, ob er bei Stellung der Interpolation beabsichtigte, den Antrag zu stellen, daß der Kongreß die Frage noch heute behandelt. Der entsprechende Paragraph der Geschäftsordnung des Kongresses besagt, daß das Kongreß-Präsidium bei Stellung einer Interpellation befugt ist, zu bestimmen, in welcher Sitzung die Interpellation behandelt wird. Ich möchte den Kongreß fragen, ob er eine Besprechung der Interpellation überhaupt wünscht. MEIR GROSSMANN: Ich schlage vor, die Angelegenheit noch heute abend zu behandeln, weil es von dem Ausgang der heutigen Debatte abhängig ist, ob morgen in Tel Aviv weitere Verhaftungen von jungen Leuten vorgenommen werden, die gegen deutsche Waren kämpfen, oder ob man damit aufhört. Die Angelegenheit ist so wichtig, daß der Kongreß ihr eine halbe Stunde widmen kann. VORS. VIZEPRÄS. DR. GOLDMANN: Der Antrag Großmann ist geschäftsordnungsmäßig unzulässig. Der Kongfreß kann laut seiner eigenen Geschäftsordnung nur entscheiden, ob er die Frage überhaupt behandeln will. Wenn der Kongreß das beschließt, werde ich sofort eine Sitzung des Präsidiums einberufen, das den Zeitpunkt der. Behandlung dieser Frage festsetzen wird. Dies gehört zur Kompetenz des Präsidiums, nicht der des Kongresses. MEIR GROSSMANN: Meine Freunde und ich sind der Meinung, daß die Frage des Transfer und speziell die Tatsache, daß für den Bau des neuen Gebäudes der Anglo Palestine Bank, unserer Bank, deutscher Zement verwendet wird, vom zionistischen Kongreß be-

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