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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1937-01-01 · 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935 · p. Seite 210

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
Date
1937-01-01
Page
Seite 210 (sequence 213)
Language
German, English, Hebrew
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210 6. Kongreß-Sitzung: Zusammensetzung der Kommissionen VIZEPRÄS. DR. NAHUM GOLDMANN: Ich habe einen kurzen Bericht über bestimmte Aenderungen der Geschäftsordnung zu erstatten, mit deren Vornahme das Aktionskomitee beauftragt worden war. Die Beschlüsse, über die ich hier berichten werde, wurden einstimmig gefaßt, und ich hoffe, daß der Kongreß sie ohne weiteres genehmigen wird. Es handelt sich um folgende Beschlüsse: I. KOXGBESSFRAKTIONEN. Abs. ). Die auf dem Kongreß anwesenden Delogierten bilden Fraktionen. Ein Delegierter kann sich nur einer Fraktion anschließen. Abs. 2. Die Kochte einer Fraktion sind von dem Zusammenschluß von mindestens 12 Delegierten abhängig. II. PERM AN ENZA USSC H USS. Die Fraktionen entsenden Vertreter in den Permanenzausschuß laut folgendem Schlüssel: auf 12 bis 25 Mitglieder 1 Vertreter, auf 26 bis 50 Mitglieder 2 Vertreter, auf 51 bis 75 Mitglieder 3 Vertreter, auf 76 bis 100 Mitglieder 4 Vertreter, auf 101 bis 150 Mitglieder 5 Vertreter, auf 151 bis 200 Mitglieder 6 Vertreter, auf 201 bis 2$Q Mitglieder 7 Vertreter. III. NOM1NATIONSAUSSCIIUSS. Abs. 1. Zur Vorbereitung der vom Kongreß vorzunehmenden Wahlen (mit Ausnahme der Wahl des Kongreßprüsidiums und der Exekutive) wird vom Kongreß vor dor dritten Sitzung ein Nominationsausschuß gebildet. Abs. 2. Jede Fraktion ist. im Nominationsausschuß durch zwei Mitglieder vortreten. Auf Wunsch eines Mitgliedes wird die Abstimmung im Nominationsausschuß laut Fraktionen vorgenommen. In bezug auf die Wahl dos A.C. verständigt sich der Nominationsausschuß mit dem Permanenzausschuß. IV. KOMMISSIONEN. Abs. 1. Der Kongreß wählt folgende Kommissionen: 1. Für Organisation und Propaganda. 2. Für Politik. 3. Für Kolonisation. 4. Für Finanzen und Budget. 5. Für Immigration. 6. Für Fragen der Kultur und Erziehung in Palästina und der Gallith. 7. Für die Lage der Juden in der Gallith. 8. Für Arbeitsfragen. 9. Für Gesundheit*- und soziale Fragen. Eine Aenderung in dieser Einteilung oder eine Wahl weiterer Kommissionen kann vom Kongreß auf gemeinsamen Antrag der Exekutive und des Kongroßpräsidiums oder des Permanenzausschusses beschlossen werden. Ueber die Zuteilung von Anträgen an Kommissionen entscheidet das Kongroßpräsidium. Abs. 2*. Die Fraktionen präsentieren dem Nominationsausschuß je einen Vertreter auf je zehn Delegierte. Abs. 3. Ein Mitglied des Kongresses kann nur mit Einwilligung des Nominationsausschusses mehr als einer Kommission angehören. An Stelle von Kommiosionsmltgliedern, welche an der Arbeit verhindert sind und aus einer Kommission ausscheiden, können die Fraktionen andere Vertreter entsenden, die beim Nominationsaueschuß zu präsentieren sind. Sie können sich erst nach dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes an den Beratungen der Kommission beteiligen. Abs. 4. Auf Verlangen der Vertretung einer Fraktion muß im Permanenznusöchuß eine Abstimmung in der nächsten Sitzung wiederholt werden, wobei jedo Fraktion kollektiv abstimmt und ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Vertreter über so viele Stimmen verfügt, als sie Kongreßdelegierte zählt. Sind die Ansichten unter den Vertretern einer Fraktion geteilt, so hat jeder von ihnen anzugeben, wieviele Delegierte er vertritt. A. ZISLING (Arb., Erez Israel — hebräisch): Ich bitte darum, bei Abs. 3 des Punktes IV eine Ausnahme für die Kolonisation- und Finanzkommission dahin zu machen, daß ein Mitglied des Kongresses beiden Kommissionen angehören kann.

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