Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933
- Date
- 1934-01-01
- Page
- Seite 440 (sequence 440)
- Language
- German, English, Hebrew
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440 Sechzehnte Kongreßsitzung. Sonntag, 3. September 1933, nachmittags, Beginn der Sitzung 16 Uhr 30 Min. Vorsitz Präs. Motzkin. VORS. PRÄS. MOTZKIN: Wir treten nun an die Behandlung der Anträge der Organisationskommission über die zionistischen Gerichtsinstanzen. Die vier vorgeschlagenen Resolutionen lauten: 1. Die Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Ehrengerichtes und der Kongreßanwalt werden vom Kongresse auf Antrag des Permanenzausschusses gewählt,, welcher zuerst die Vorschläge der Exekutive anhört. Die Mitglieder der Gerichte werden auf Grund eines vom Permanenzausschuß gebilligten einmütigen Vorschlages der Vorsitzenden beider Gerichte und des Kongreßanwaltes vom Kongreß gewählt. 2. Jedes Mitglied des Gerichtes wird bei seinem Amtsantritte feierlich durch Handschlag verpflichtet, sein Amt unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. 3. Das Ehrengericht ist auch für Verfahren gegen zionistische Körperschaften zuständig. 4. Das Ehrengericht hat jede bei ihm anhängige Sache innerhalb von sechs Monaten zu erledigen. Das Urteil muß spätestens einen Monat nach Schluß der Verhandlung verkündet werden. Dazu ist folgender Minderheitsantrag von Rabbiner Halpern angemeldet : Das Kongreßgericht besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar fünf Rabbinern und fünf Rechtsanwälten. Jede Angelegenheit wird in einem Senat von drei Mitgliedern verhandelt, die durch Los bestimmt werden. Das Ehrengericht besteht aus zwanzig Mitgliedern. Dr. GUR. ARJE TERLO (Arb., Westgalizien): Ich bitte, den Antrag Halpern abzulehnen. Unser Kongreßgericht ist kein gewöhnliches Gericht, es ist das Gewissen der Zionistischen Organisation. Die gewöhnlichen Gerichtsinstanzen in den verschiedenen Ländern bestehen aus qualifizierten Juristen. Dort, wo es sich dem Wesen nach nur um qualifizierte Juristen handelt, kann die Frage auftauchen, ob man Leute wählen soll, die ihre juristische Bildung an der Universität, oder solche, die sie als Rabbiner erworben haben, d. h., ob die Urteile nach dem bürgerlichen oder nach dem talmudischen Recht gefällt werden sollen. Es ist nicht nötig, daß unser Gericht nur aus qualifizierten Juristen, die allgemeine juristische oder rabbinische Bildung haben, bestehe; viel wichtiger ist, daß es Personen sind, die der zionistischen Bewegung und ihrer Weltorganisation treu ergeben sind und verstehen, wie man mit solchen Dingen umzugehen hat. Der Vorschlag, das Kongreßgericht in einen Teil mit einer akademisch-juristischen Bildung und in einen zweiten Teil mit rabbinischer Bildung zu teilen, widerspricht dem Sinn unseres Kongreßgerichtes; er würde Personen, denen ihr