Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933
- Date
- 1934-01-01
- Page
- Seite 70 (sequence 70)
- Language
- German, English, Hebrew
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70 j. Kongreßsitzung: Bericht des Kongreßgerichtes Raum — geführt werden, nämlich mit der Kürze der Zeit, welche für die einzelnen Wahlakte zur Verfügung steht. In diesem Jahre war die Aufgabe des Kongreßgerichtes noch aus andern Gründen schwieriger als sonst. Bei den letzten Kongreßwahlen wurden Massen der Wähler in Bewegung gesetzt, die viel größer sind als in den früheren Kongreßperioden, und zwar sowohl absolut genommen, wie auch in Bezug auf die Wahlbeteiligung. Während vor dem XVI. Kongresse 604.616 und beim XVII. Kongreß 627.980 Schekalim abgesetzt wurden, erreichte bei dem jetzigen XVIII. Kongresse die Zahl der Schekalim die Rekordziffer von über 830.000. Dazu kommt, daß der Wahlkampf diesmal außerordentlich heiß war, viel heißer als bei den früheren Kongressen. Unter diesen Umständen ist die Existenz einer unparteiischen und überparteilichen Instanz, die mit größter Objektivität und mit Gerechtigkeitsgefühl ihre Urteile schöpft, für die Zionistische Organisation von größter Bedeutung. In diesem Kampf der Meinungen und bei der Zerklüftung der Fraktionen ist es ein beruhigendes Gefühl, daß es wenigstens eine Stelle gibt, wo der Parteien Haß und Gunst nicht hereinspielt. Wer sich an die Zeiten vor der Entstehung des Kongreßgerichtes erinnert, wo das Kongreßplenum selbst als Wahlprüfungsinstanz fungierte, wird mit Genugtuung das zehnjährige Wirken des Kongreßgerichtes als einen großen Fortschritt bezeichnen müssen. Durch seine absolute Objektivität und Unparteiischkeit bringt das Kongreßgericht Ruhe und Vertrauen in die Organisation, und durch seine Judikatur entwickelt es das — wenn ich es so nennen darf — öffentliche Recht der Zionistischen Organisation, ebenso wie durch seine Gutachten und Anregungen. Wenn hie und da eine Entscheidung des Kongreßgerichtes von dieser oder jener Partei kritisiert wird, so kann darauf hingewiesen werden, daß kein menschliches Urteil allgemeine Zufriedenheit hervorruft. Es ist dies eher als Zeugnis der Objektivität des Kongreßgerichtes zu werten, um so mehr, wenn die Unzufriedenheit mit dem Kongreßgericht sich möglichst gleichmäßig auf alle Parteien und Fraktionen verteilt (Heiterkeit). Die Prinzipien, von denen das Kongreßgericht sich bei Fällung seiner Entscheidungen leiten läßt, sind folgende: Unparteilichkeit, Schutz des demokratischen Prinzipes, Schutz der Minoritäten und schließlich Schutz des Wahlrechtes des einzelnen zionistischen Wählers, insbesondere bei Mißbräuchen oder Gesetzesunkenntnis seitens der betreffenden Funktionäre. Dabei wird auch streng darauf geachtet, daß die Reinheit der Wahlen respektiert wird. Die Tätigkeit des Kongreßgerichtes hat auch schon eine große erzieherische Wirkung gehabt und hat schon dazu geführt, daß die Wahlen, insbesondere in den überseeischen Ländern (Nordamerika, Kanada, die südamerikanischen Republiken), von Kongreß zu Kongreß immer mehr den Bestimmungen des Statutes und des Wahlreglements entsprechen. Das Prinzip der Legalität und Korrektheit der Wahlen setzt sich überall