Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 485 (sequence 488)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3476254-3476288--8293-3484442- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
485 <3es Keren Kajemeth durchgeführt werden, noch an solchen Sondersammlungen mitwirken. 4. In jedem Lande soll eine Dreierkommission eingesetzt werden, die aus je einem Vertreter des K K.L. und K.H. und einer durch die Zionistische Exekutive zu ernennenden Persönlichkeit besteht. Die Kommission hat über die Regelung der Sondersammlungen zu wachen. Alle Institutionen müssen mit dieser Kommission zwecks Durchführung ihrer Sondersammlungen Vereinbarungen treffen. Anmerkung: Die Kompetenz der genannten Landeskommission wird beschränkt einzig und allein auf Kontrolle und Überwachung der Berücksichtigung der in den Beschlüssen de;- XVI. Kongresses und in Punkt 1, 2, 3, 5, 6 des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Bestimmungen. 5. Jede in Mißachtung der obigen vier Punkte (1—4) gemachte Aktion soll als unzulässig erklärt werden. 6. Der Kongreß wiederholt, daß die folgenden Sammelmethoden dem Keren Kajemeth vorbehalten sind und von keiner anderen für Palästina arbeitenden Körperschaft angewendet v/erden dürfen: a) Sammelbüchsen, b) Goldenes Buch, c) die in Punkt 2 erwähnten traditionellen Aktionen, d) Baumspenden, e) der Verkauf von Marken und Telegrammen. Ferner hat der K K.L. ein Vorrecht auf Sammlungen bei freudigen und traurigen Anlässen im Leben der Gemeinschaft, der Familie und des Einzelnen. Auch eine Nachahmung dieser Methoden ist unzulässig. 7. Die Fonds zionistischer Körperschaften und Organisationen, die schon durch -einen der Kongresse anerkannt wurden, bedürfen keiner neuerlichen Anerkennung, aber «deren Inhaber sind verpflichtet, sich den Beschlüssen des XVI. und XVII. Kongresses zu fügen. 8. Zionistische Körperschaften und Organisationen können ohne spezielle Erlaubnis •und unbehindert Sammelaktionen einleiten außerhalb der vom Kongreß für die 4 traditionellen Sammelaktionen des K.K.L. (laut Punkt 2 u. 3) bestimmten Zeitperioden. 9. In Bezug auf den Keren Hajessod werden die obengenannten Sammelaktionen laut den Beschlüssen des XVI. Kongresses geregelt. 39. KONTROLLAMT. 1. Der Kongreß beschließt die Schaffung eines Kontrollamtes für sämtliche zionistische Institutionen, welches, nach Verständigung mit der Jewish Agency, seine Tätigkeit über die der Jewish Agency unterstehenden, sowie die von ihr subventionierten Institutionen zu eistrecken hat. Aufgabe des Kontrollamtes ist es, sämtliche Ausgaben der seiner Kontrolle unterliegenden Institutionen auf ihre Berechtigung und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das Kontrollamt ist von den Exekutiven der Zionistischen Organisation und -der Jewish Agency unabhängig und ausschließlich den legislativen Körperschaften der 'Zionistischen Organisation und der Jewish Agency verantwortlich, denen es halbjährlich Bericht zu erstatten hat. 2. Die Exekutive wird aufgefordert, der nächsten Sitzung des A.C. das von ihr auszuarbeitende Statut des Kontrollamtes zur Bestätigung vorzulegen. E. IMMIGRATION UND ARBEIT. I. Immigration. 40. IMMIGRATIONSPOLITIK DER REGIERUNG. 1. Der XVII. Zionistenkongreß fordert die Einlegung eines Protestes gegen die Immigrationspolitik der Palästina-Regierung, die zur faktischen Unterbrechung der Einwanderung führt, u. zw.; durch die aus politischen Gründen im Mai 1930 verfügte Annulierung der bereits bewilligten Zertifikate;