Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 483 (sequence 486)
- Language
- German, English, Hebrew
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483 32. EMERGENCY FUND. Die Exekutive wird aufgefordert, mit der Verwaltung des Emergency-Fonds in Verhandlungen zu treten, um die Verwendung der aus dem Emergency-Fonds geliehenen und an diesen zurückfließenden Gelder für die Zwecke der landwirtschaftlichen ond städtischen Kolonisation der Jewish Agency zu sichern. 33. LONDONER BUDGET DER ZIONISTISCHEN ORGANISATION. 1. Der Entwurf des Londoner Budgets und alle Anträge zu ihm werden dem Aktionskomitee überwiesen mit der Maßgabe, daß der Betrag für laufende Ausgaben (ohne Schulden) die Summe von 29.000 Pfund nicht übersteigen soll. 2. Der Zuschuß des K.H. zur Deckung des Londoner Budgets darf nicht 9000 Pfund und der des K.K.L. nicht 6000 Pfund übersteigen. 3. Der Kongreß drückt den Wunsch aus, das Organisations-Departement nach Jerusalem zu verlegen, und übergibt der Exekutive die endgültige Beschlußfassung über diese Frage. 4. Der bestehende Vertrag mit dem Herausgeber des Haolam darf ohne Zustimmung des A.C. nicht erneuert werden. 5. Die Exekutive wird ermächtigt, zur Deckung des bestehenden Defizits der Zionistischen Organisation eine Umlage auf die einzelnen Länder im Höchstbetrage «von 10.000 Pfund auszuschreiben. 34. REGELUNG DER GEHÄLTER. 1. Es werden folgende Maximalgehälter der gewählten Funktionäre festgesetzt: Pfund a) Der Präsident der Exekutive inkl. Repräsentationsspesen, monatlich 125.— h) Mitglieder der Exekutive und Direktoren des K.H. und K.K.L. monatl. 60.— c) Die Mitglieder der Exekutive in London beziehen außerdem eine Teuerungszulage von 30 Prozent. d) Das mit den politischen Agenden betraute Mitglied der Palästina- Exekutive hat außer seinem Gehalt Anspruch auf Repräsentationsspesen bis zur Höhe von monatlich................ 40.— 2. Das Gehalt des politischen Vertreters in Genf wird dem Gehalt eines Mitgliedes der Londoner Exekutive gleichgestellt. 3. Die Gehälter der Beamten und Angestellten der Londoner und der Palästina- Exekutive sind gemäß den Beschlüssen der Ersparungs-Kommissionen festzusetzen. 4. Die Gehälter der Delegierten des K.H. sollen soweit als möglich den Beschlüssen der Palästina-Ersparungs-Kommission angepaßt werden. 5. Obige Bestimmungen für Gehälter der Beamten und Angestellten gelten bis zur Festsetzung eines neuen Beamtenstatuts, welches im Einverständnis mit der allgemeinen jüdischen Beamten-Organisation in Palästina und mit der Vertretung der zionistischen Beamten in London baldmöglichst ausgearbeitet werden und in Kraft treten soll. 35. GLÄUBIGER DES RUSSISCHEN MERKAS. Der Kongreß überweist folgenden Antrag als Material an das Aktionskomitee: Die Exekutive wird aufgefordert, den seit langem zwischen den Gläubigern des gewesenen Zentralkomitees der russischen Zionisten und der Zionistischen Weltorganisation schwebenden Streit baldmöglichst auf Grund von Ansiedlung der erwähnten Gläubiger auszutragen. Diese Ansiedlung soll im Laufe von 5 Jahren, beginnend vom Jahre 5693, durchgeführt werden. 3i*