Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 347 (sequence 350)
- Language
- German, English, Hebrew
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A. Barth, Motzkin 347 neten Persönlichkeiten zu finden sind. Zwischen den beiden anderen Vorschlägen ist ein Kompromiß geschaffen worden in der Weise, daß die Exekutive nach Fühlungnahme mit den Verbänden die Kommission einsetzt, die Zusammensetzung aber vom A.C. bestätigt werden muß. Da aber das A.C. nur einmal in sechs Monaten zusammentritt, haben wir die Exekutive beauftragt, die Kommission innerhalb dreier Monate nach Schluß des Kongresses zu ernennen und der darauf folgenden Sitzung des A.C. zur Bestätigung zu unterbreiten. VORS. PRÄS. MOTZKIN weist darauf hin, daß die Kommission ohne Bestätigung durch das A.C. arbeitsunfähig ist, während Dr. Barth der Meinung ist, daß die Kommission schon arbeiten könne, auch wenn ihre Bestätigung erst nachher durch das A.C. erfolgt. Schließlich wird der Passus „und der darauffolgenden Sitzung des A.C. zur Bestätigung zu unterbreiten" gestrichen und dafür im ersten Satz nach „beaviftragt" eingefügt: „im Einvernehmen mit dem Präsidium des A.C.". Punkt II wird in dieser Fassung widerspruchslos angenommen. BERICHTERSTATTER Dr. BARTH (fortfahrend): In der Kommission lag ein Antrag vor, daß sich die Kommission auch mit der Jugendarbeit beschäftigen soll. Wir glauben, daß das selbstverständlich und es daher nicht notwendig ist, es in den Text der Resolution aufzunehmen. Die Kommission hat mich also beauftragt, dies hier ausdrücklich zu erklären. Zu Punkt III (Schekel) muß ich etwas weiter ausholen, da hierzu Minderheitsvoten angemeldet sind. Die Exekutive beantragte, das Wahlrecht zum Kongreß nicht allein an den Besitz des Schekel des Kongreßjahres, sondern an d^n Besitz der Schekalim beider Jahre zu binden. Es würde nämlich zur Stabilität der Organisation beitragen, wenn nicht lediglich im Kongreßjahr der Schekel genommen wird von Menschen, die ihn fast nur kaufen, um ihr Wahlrecht auszuüben, im übrigen sich aber um ihn, eines der Grundprinzipien unserer Organisation, überhaupt nicht kümmern. Die Exekutive hat aber einen zweiten Antrag hinzugefügt, daß, wer im kongreßlosen Jahr keinen Schekel gekauft hat, ihn im Kongreßjahr nachzahlen kann. Ein sehr wichtiges Propagandamittel würde nämlich in den Kongreßjahren verloren gehen, wenn wir jedem, der zwar den Schekel des Kongreßjahres, nicht aber des kongreßlosen Jahres gekauft hat, das Wahlrecht absprechen müßten. Die Exekutive befürchtete aus diesem Grunde auch einen Rückgang der Schekel-Einnahmen. In der Kommission kam zuerst dieser zweite Teil des Antrages zur Abstimmung und wurde abgelehnt, weil nämlich die Kommission auf dem Standpunkt steht, daß ein zweijähriger Schekel nur dann Sinn hat, wenn die Nachzahlung nicht erfolgen kann. Sonst falle nämlich die Begründung der Exekutive fort. Jeder, der nur im Kongreßjahr den Schekel nimmt, würde zwar das doppelte zahlen, die Stabilität der Schekelzahler aber in keiner Weise gewährleistet sein. Nach Ablehnung dieses zweiten Teiles ihres Antrages zog die Exekutive den ersten Teil zurück. Dieser Teil wurde nun von anderer Seite aufgenommen, fand aber in der Kommission keine Mehrheit, sodaß der zweijährige Schekel in jeder Form gefallen ist. Ein weiterer Antrag lag vor, wurde aber auch abgelehnt, wonach der zweijährige Schekel nicht obligatorisch sein sollte, sondern dadurch allmählich in die Praxis umgesetzt werden sollte, daß man seinen Besitzern Pluralwahlrecht verleihen sollte. Übrig blieb nur