Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 642 (sequence 780)
- Language
- German, English, Hebrew
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642 6. COUNCIL-SITZUNG: Annahme der Agency-Verfassung Vorsitzender Marshall: In bezug auf die Wahl der Exekutive konnte das Nominationskomitee ebenfalls keine Vorschläge machen. Es beantragt daher, dass die vom Zionistenkongress gewählte Exekutive als solche weiter fungiert, bis das Administrativkomitee etwa Schritte zur Neuwahl der Exekutive unternimmt. (Angenommen.) Wir kommen nun zur Frage der Konstitution. Die Konstitution ist in intensivster Weise durchgearbeitet worden. Wir Nichtzionisten von Amerika, mit denen Dr. Weizmann die Verhandlungen über die Jewish Agency begann, haben daran Tag und Nacht gearbeitet in Sitzungen und Besprechungen, die oft bis in die Morgenstunden dauerten. Vielleicht ist diese Konstitution kein vollkommenes Dokument, aber ich glaube, es gibt wohl überhaupt keine vollkommenen Dokumente. In einem Punkte hat die Konstitutionskommission hier keinen Beschluss fassen können, nämlich in bezug auf den jüdischen Nationalfonds. Wir legen ihnen deswegen die folgende Resolution vor: Jüdischer Nationalfonds. Zu den die Beziehungen zwischen der Agency und dem Jüdischen National-Fonds (Keren Kajemeth Leisrael) behandelnden Artikel 10 der die Konstitution der erweiterten Jewish Agency für Palästina enthaltenden Verfassung wurden folgende Abänderungen vorgeschlagen: In Artikel 10, Absatz 2, soll a) an Stelle der Worte „Die Jewish Agency soll in Ausübung ihres freien Entscheidungsrechtes die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Gelder in den Ankauf von Aktien, Bonds, Pfandbriefen oder anderen Wertpapieren irgend einer bestehenden oder in Zukunft zu gründenden Gesellschaft zu investieren, um den Kauf von Boden in Palästina durch Einzelpersonen zu erleichtern" eingesetzt werden: „Die Jewish Agency soll, um den Ankauf von Boden in Palästina durch Einzelpersonen zu erleichtern, in Ausübung ihres freien Entscheidungsrechtes die Möglichkeit haben, irgend einer bestehenden oder in Zukunft zu gründenden, dem Erwerb und Verkauf von Boden dienenden Gesellschaft Betriebskapital zur Verfügung zu stellen, indem sie einen Teil ihrer Gelder in den Ankauf von Aktien, Bonds, Pfandbriefen oder anderen Wertpapieren dieser Gesellschaft investiert." b) am Schlüsse des Absatzes hinzugefügt werden: „Hierbei wird verstanden, dass die Förderung des Bodenerwerbs auf Kreditbasis durch solche Personen, welche unter Mitwirkung der Jewish Agency landwirtschaftlich angesiedelt werden oder welche finanzielle Hilfe aus jüdischen Fonds für den Aufbau ihrer Siedelung erhalten, nicht in Frage kommt, in Anbetracht dessen, dass dafür vorgesorgt ist, solchen Personen Boden durch Vermittlung des Jüdischen National-Fonds pachtweise zur Verfügung zu stellen." Der Council überweist diese Abänderungsvorschläge dem Administrativkomitee zur Prüfung und ersucht das Komitee, hierüber bei der nächsten Tagung des Council zu berichten. Die Resolution ist angenommen.