Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 487 (sequence 625)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3476254-3476286--7637-3483785- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Neustadt, Lauterbach, Motzkin, Kaplansky 487 Vertretung in der Agency die allgemeine Instruktion, dafür zu sorgen, dass die Unterstützung und Verbreiterung der landwirtschaftlichen Kolonisation ein fundamentaler Teil der Kolonisationspolitik der erweiterten Agency sein soll. Darauf wiederholt die Resolution 2 den Beschluss des XV. Kongresses bezüglich des Prinzips der Konsolidierung. Ein wesentlicher Punkt der Konsolidierungsarbeit ist der Abschluss der Verträge mit den Siedlern, welcher notwendig ist als Vorbedingung für die Regelung des Verhältnisses unserer Kolonisationsinstanzen zu den Ansiedlern sowie auch, um einen klaren Begriff von unseren Aktiven in der Agrarwirtschaft zu bekommen. Die Kommission hat sich auch mit einem Diskussionsproblem der letzten Jahre beschäftigt, nämlich der Frage, wo der Schwerpunkt unserer kolonisatorischen Tätigkeit liegen soll. Gegenüber Auffassungen, welche dieses Problem ganz extrem zu beantworten suchen, hat sich die Kommission auf den Standpunkt gestellt, dass alle Zonen, die einen landwirtschaftlichen Wert haben, in unserem Kolonisationssystem gleich wichtig sind. Zugleich hat die Kommission in Resolution 4 anerkannt, dass es wichtig ist, die Tätigkeit der neuen Kolonisation hauptsächlich in bewässerbare Zonen zu verlegen, wodurch eine intensive Besiedlung auf kleinen Flächen möglich ist. Es folgen weiter allgemeine Instruktionen über die systematische technische Vorbereitung der Kolonien für neue Siedlungen. Die Resolutionen dieses Teiles (Resolution 5 und 6) drücken unseren Willen aus, soweit wie möglich nach dem System vorzugehen, dass der Boden für die Kolonisten landwirtschaftlich vorbereitet werden muss, damit die erste Zeit der Kolonisten nicht mit überflüssigen Kosten und Aufwand belastet sei. Das zweite Vorbereitungsreglement ist die finanzpolitische Regelung des Verhältnisses zwischen Siedlern und Kolonisationsinstanz. Im zweiten Teile dieser Resolutionen, Bodenpolitik, hat die Kommission die Richtlinien der Exekutive angenommen und sie mit den Resolutionen des Jüdischen Nationalfonds amalgamiert. Zu diesen Resolutionen, die für sich sprechen, nur ein paar Bemerkungen: Wir haben erklärt, dass der Nationalfonds seine Anstrengungen darauf konzentrieren muss, eine Landreserve im Einklänge mit einem definitiven Kolonisationsplan zu schaffen. Sodann haben wir den Rahmen für ein Programm des K. K. L. umrissen. Dieser Plan umfasst auch die Sicherung von genügend Boden für die bestehenden Siedlungen. In den letzten Jahren beschäftigten wir uns in Verbindung mit den Kontrakten und den Konsolidierungsplänen sehr intensiv mit der Berechnung der Rentabilitätsmöglichkeiten unserer Wirtschaften in Erez Israel. In Verbindung mit diesen Berechnungen sind wir zu dem Resultat gekommen, dass die bisher bestehende Norm von hundert Dunam in unbewässerten Gegenden und 80 Dunam in bewässerten Gegenden einer Revision bedarf. Die Kolonisten benötigen 39