Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 466 (sequence 604)
- Language
- German, English, Hebrew
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466 18. KONGRESS-SITZUNG: Fortsetzung des Berichtes der Organisations-Kommission Del. Ch. Eisenstadt (Misrachi): Es wird niemand einfallen, in kongresslosen Jahren Schekel zu verkaufen. Den doppelten Schekel in Kongressjahren wird keiner geben und so werden wir ohne Schekalim und ohne Mandate beim Kongress bleiben. Ich bin darum für den Antrag der Minderheit. Del. Dr. S. Moses (Deutschland) : Ich fordere Sie dringend auf, für den Antrag der Exekutive und der Kommission zu stimmen. Wir müssen einen Zustand beseitigen, der nicht nur finanziell, sondern auch moralisch höchst unbefriedigend ist. Es gibt eine grosse Anzahl von Schekelzahlein, die nur jedes zweite Jahr ihre Verbindung mit der Organisation zum Ausdruck bringen. Vorsitzender Motzkin gibt bekannt, dass über diesen Punkt erst später abgestimmt werden wird. Inzwischen wird in die Verhandlung über Antrag X (3) eingetreten. Antrag X. 3. Landesschekelkommissionen. a) Zusammensetzung der Landesschekelkommissionen. Die Landesschekelkommissionen sind nach den Grundsätzen zusammenzusetzen, die für die Besetzung der Hauptwahlkommissionen laut § 1, Abs. 2, des Wahlreglements gelten. (Siehe „Vorschrift**.) Die Landesschekelkommission und Hauptwahlkommissionen sind den Organen der territorialen Arbeitsgemeinschaft zur Rechenschaft verpflichtet. Dieser Punkt wird angenommen. Dazu gehört die nachfolgende Vorschrift über die Zusammensetzung der Landesschekelkommissionen: a) Die L. S. K. setzt sich aus Vertretern des zionistischen Landesverbandes und der innerhalb des Landes bestehenden Landesgruppen der zionistischen Sonder verbände zusammen. Die Anzahl der jeder Gruppe zufallenden Vertreter richtet sich proportionell nach der Anzahl der Delegierten, die die betreffende Gruppe beim letzten Kongress repräsentiert haben. b) Jede innerhalb des Landes bestehende Gruppe muss jedoch mindestens einen Vertreter erhalten, vorausgesetzt, dass sie beim letzten Kongress mit einem eigenen Wahlvorschlag aufgetreten ist und bei der Wahl entweder mindestens 100 Stimmen oder nicht weniger als 8 Prozent der abgegebenen Stimmen erhielt. c) Ueberdies sind innerhalb des Landesverbandes oder der Sonderverbandsgruppen bestehende Parteirichtungen, die beim letzten Kongress durch eigene Delegierte vertreten waren, berechtigt, sich proportionell nach der Zahl dieser Delegierten an der L. S. K. zu beteiligen. d) Wird auf Verlangen einer Gruppe oder Parteilichtung, die durch einen oder mehrere Delegierte beim Kongress vertreten war, bestimmt, dass die Zahl der Vertreter der Gruppen oder Parteirichtungen unter Einhaltung der oben festgelegten Proportion erhöht oder herabgesetzt wird, so wird davon die Zahl der laut Punkt b) entsandten Vertreter nicht berührt.