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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite 367

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite 367 (sequence 505)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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Gelber 367 4) Das Administrativ-Komitee tritt in der Zwischenzeit zwischen den Versammlungen des Council von Zeit zu Zeit zusammen, um Berichte der Exekutive entgegenzunehmen und zu behandeln und eine allgemeine Autorität auszuüben, sowie die Tätigkeit der Agency und die Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. Die Entscheidungen des Council sind für das Administrativ- Komitee mit folgender Einchränkung bindend: I. Der Council kann nach seinem Gutdünken dem Administrativ-Komitee Entscheidungsvollmachten übertragen; II. Es wird angenommen, dass der Council dem Administrativ- Komitee das Recht erteilt hat, einen Beschluss des Council abzuändern oder von ihm abzuweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) ein Antrag, einen Beschluss des Council zu ändern oder davon abzuweichen, soll nur dann von dem Administrativ-Komitee behandelt werden, wenn das Komitee zuvor mit einer Dreiviertelmehrheit aller abstimmenden Mitglieder beschlossen hat, dass unvorhergesehene Umstände es unmöglich oder unerwünscht machen, den betreffenden Beschluss des Council durchzuführen. b) Der Abänderungsantrag selbst bedarf zu seiner Annahme im Administrativ-Komitee gleichfalls einer Dreiviertelmehrheit der abstimmenden Mitglieder. 5) Soweit es die Umstände gestatten, soll das Administrativ-Komitee einmal in sechs Monaten zusammentreten. Zeit und Ort dei Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Administrativ- Komitees im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Agency festgesetzt. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Präsidenten der Agency jederzeit eine ausserordentliche Sitzung de? Komitees einberufen. Er muss eine solche Sitzung einberufen, wenn dies vom Präsidenten der Agency oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Administrativ-Komitees gefordert wird. Die Exekutive. 7. I) Die Exekutive ist betraut mit der Führung der laufenden Geschäfte der Agency gemäss der Konstitution der Agency und entsprechend den Anweisungen, die von Fall zu Fall vom Council oder dem Administrativ-Komitee in Ausübung ihrer konstitutionellen Machtvollkommenheiten erteilt werden. 2) Der Council bestellt in seiner ersten Sitzung eine Exekutive von höchstens ... Mitgliedern, die bis zur nächsten ordentlichen Versammlung des Council ihr Amt inne hat. Von den so bestellten Personen sollen die eine Hälfte von der Zionistischen Organisation nominierte Personen sein, und die andere Hälfte sollen Personen sein, die von den nichtzionistischen Mitgliedern des Council nominiert werden. Der Council soll in seiner ersten Sitzung in einer Resolution, welche hinfort einen Bestandteil dieses Artikels bilden soll, die Art und Weise vorschreiben, wie die Exekutive von da an vom Council zu wählen ist. Die Exekutive soll als ein einheitliches Ganzes mit einer Gesamtverantwortlichkeit vor dem Council betrachtet werden. Wenn zwischen zwei Versammlungen des Council Plätze in der Exekutive frei werden, so sollen diese vom Administrativ-Komitee besetzt werden.

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