Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 363 (sequence 501)
- Language
- German, English, Hebrew
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Halpern, Mereminski, Grossmann, Rosenblüth 363 jetzt in ihrem Besitze sein. Es sind ausserdem jetzt wenigstens 300 Exemplare verteilt worden. Wenn einige Delegierte noch keine Exemplare haben sollten, müssen eben zwei oder drei Delegierte in ein Exemplar einsehen. Berichterstatter Dr. Halpern: Sie finden in dem Ihnen vorliegenden gedruckten Dokument auf mehreren Seiten Fussnoten. Ich ersuche im Einverständnis mit der Exekutive, von diesen Fussnoten abzusehen. Der Text, wie ihn die Kommission Ihnen vorlegt, ist nur der Text selbst, die Fussnoten gehören nicht dazu. Ich habe ferner zu bemerken, dass wir uns in der Kommission bezüglich einer grossen Reihe von Punkten mit den Vertretern der Exekutive auf gewisse kleinere redaktionelle Aenderungen geeinigt haben, die ich Ihn^n wegen Zeitersparnis nicht vorbringen werde. Das, was Ihnen hier vorgelesen wird, ist bereits die Fassung, wie sie die Kommission mit den Vertretern der Exekutive festgestellt hat. Präs.sSekr. Dr. Gelber verliest den Entwurf der Konstitution der Jewish Agency, nach den einzelnen Paragraphen unterbrochen vom Referenten Dr. Halpern, der die verschiedenen Abänderungsanträge bekanntgibt. Verfassung der Jewish Agency für Palästina. In Anbetracht dessen, dass am 2. November 1917 von de* britischen Regierung die folgende, gewöhnlich als Balfour-Deklaration bezeicnnete Erklärung abgegeben worden ist: „Sr. Majestät Regierung betrachtet die Errichtung eines Nationalen Heims für das jüdische Volk in Palästina mit Wohlwollen und wird die grösstmöglichen Anstrengungen machen, um die Erreichung dieses Zieles zu erleichtern, unter der Voraussetzung, dass nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte der bestehenden nichtjüdischen Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und den politischen Status der Juden in irgend einem anderen Lande beeinträchtigen könnte;" und In Anbetracht dessen, dass das Mandat für Palästina, wie es vom Völkerbundsrat am 24. Juli 1922 bestätigt wurde, die Verwaltung Palästinas Grossbritannien als Mandatarmacht überträgt und die Mandatarmacht für die Durchführung der Deklaration vom 2. November 1917 verantwortlich macht, wobei in dem Mandat die historische Verbundenheit des jüdischen Volkes mit Palästina anerkannt wird; und In Anbetracht dessen, dass Artikel 4 des Mandates die Anerkennung einer geeigneten Jewish Agency vorsieht, als einer öffentlichen Körperschaft mit der Aufgabe, der Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten, die die Errichtung des Jüdischen Nationalen Heims und die Interessen der jüdischen