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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite 59

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite 59 (sequence 197)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476286--7209-3483357
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Weizmann 59 vorstechende Merkmale dieser Verfassung zu berühren, die ich in meiner jüngsten Kundgebung an die Zionistische Oeffentlichkeit folgendermassen dargelegt habe: 1. Die Hauptaufgabe des Abkommens, das in der Verfassung verkörpert ist, ist die Förderung der Errichtung des jüdischen Nationalheims in Uebereinstimmung mit Balfour- Erklärung und Mandat, wobei die im Mandat erfolgte Anerkennung der historischen Verbundenheit des jüdischen Volkes mit Palästina erwähnt wird. 2. Die Agency hat sich den Funktionen der Jewish Agency, wie sie in Artikel 4 des Mandates definiert sind, zu unterziehen und hat die grössten Anstrengungen zu machen, um die Verwirklichung folgender Ziele zu sichern, welche als wesentlich anerkannt werden: a) Ermutigung und Förderung der jüdischen Einwanderung, wobei klar verstanden sein soll, dass den Ansprüchen der Arbeiter wie denen bemittelter Personen volle Berücksichtigung gewährt werden soll. b) Förderung der hebräischen Sprache und der jüdischen Kultur. c) Landerwerb als nationales Eigentum des jüdischen Volkes. d) Verwendung jüdischer Arbeit in allen unter den Auspizien der Jewish Agency durchgeführten Unternehmungen und die Förderung der landwirtschaftlichen Kolonisation auf der Grundlage jüdischer Arbeit, wobei, solange die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit es gestatten, die Siedler Freiheit in der Wahl der sozialen Form der Siedlung haben sollen. Es ist vielleicht erwünscht, dass ich ein Wort zu der Frage sage, die in bezug auf die Wirkungen der Erweiterung der Jewish Agency auf die Stellung der Zionistischen Organisation unter dem Mandat gestellt worden ist. Ich möchte zunächst klarstellen, dass die Mandatsregierung die Ansicht vertritt, die sie immer vertreten hat, dass die Erweiterung der Agency keinerlei Aenderung im Text von Artikel 4 des Mandats erforderlich macht, der sich mit der Jewish Agency und ihren Funktionen beschäftigt. Wenn sich die Zionistische Organisation an die Mandatsregieruns wegen der Anerkennung der erweiterten Agency als der im Mandat erwähnten Agency wendet, so haben wir die Sicherheit, dass dieses Verlangen gewährt werden wird. Es war jedoch ursprünglich

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