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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite LXXVIII

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite LXXVIII (sequence 94)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476286--7106-3483254
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LXXVIII Hilfe zukommen zu lassen, beschliesst der Kongress einen besonderen Fonds für die Kulturarbeit in der Galuth zu gründen. Der Kongress überweist die Ausarbeitung einer Konstitution und eines Arbeitsprogramms der Exekutive und verpflichtet sie, diese Konstitution einer der nächsten Sitzungen des A. C. zur Ratifizierung vorzulegen." K. Organisation und Propaganda. 44. Jewish Agency a) Zionistische Vertreter im Council und Administrative Committee. 1. Die Mitglieder des Aktionskomitees sowie dessen Ersatzmitglieder bilden zugleich den zionistischen Teil des Councils der Jewish Agency. 2. Zu diesen Mitgliedern des Councils kommt weiters noch eine doppelte Anzahl von Ersatzmitgliedern, das heisst, wenn das Aktionskomitee 104 Mitglieder (zusammen mit den Ersatzmitgliedern) zählen sollte, so werden noch weitere 208 Ersatzmitglieder des Councils vom Kongress gewählt. 3. Für das Administrative Committee der Jewish Agency sollen von Seiten des Aktionskomitees 20 Mitglieder vorgeschlagen werden, die von des zionistischen Teiles des Councils der Jewish Agency gewählt werden." 4. Der Kongress soll stets vor der Sitzung des Councils stattfinden. Im Falle der Einberufung einer ausserordentlichen Tagung des Councils hat zuvor eine ausserordentliche Tagung des Zionistenkongresses stattzufinden, wenn 30 Mitglieder des Kongresses es verlangen. Dasselbe gilt für das Aktionskomitee, das stets vor der Tagung des Administrative Committee zusammentreten soll. 5. Die zionistischen Mitglieder des Councils und des Administrative Committee sind für ihre Tätigkeit dem Kongress und dem Aktionskomitee verantwortlich. b) Zionistischer Teil der Agency-Exekutive. 1. Der Kongress wählt eine Exekutive, die aus so vielen Mitgliedern bestehen soll, als für notwendig befunden wird, um sowohl die Aufgaben der erweiterten Jewish Agency, als auch die der Zionistischen Organisation, die nicht in die Kompetenz der Jewish Agency fallen, zu erfüllen. 2. Falls die Zahl der zionistischen Mitglieder der Agency-Exekutive kleiner sein sollte, als die Zahl der durch den Kongress gewählten Mitglieder der Zionistischen Exekutive, so wählt die Zionistische Exekutive aus ihrer Mitte die entsprechende Zahl der Mitglieder der Agency- Exekutive. 3. Die Zionistische Exekutive bleibt jedoch eine einheitliche Körperschaft und ist vor dem Kongress und dem Aktionskomitee für ihre gesamte Tätigkeit verantwortlich. 4. Scheidet in der Zeit, in der der Kongress nicht versammelt ist, ein Mitglied des zionistischen Teiles der Agency-Exekutive aus, so erfolgt der Ersatz laut obigem Absatz 2, und wenn eine Neuwahl erforderlich oder zweckmässig ist, gemäss § 53, Absatz 6 des Organisations-Statuts. In diesem Falle wird der Beschluss des Aktionskomitees von den zionistischen Mitgliedern des Administrative Committee ausgeführt.

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