Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite LIX (sequence 75)
- Language
- German, English, Hebrew
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LIX £. Finanzpolitik 22. Sondersammlungen 1. Die auf Geldaufbringung gerichteten Bemühungen der zionistischen Landes- und Sonderverbände müssen in erster Linie der Deckung des Budgets des Keren Hajessod und der Sicherung der Einnahmen des Keren Kajemeth gewidmet sein. 2. Sammlungen für Sonderfonds, die nach dem Beschluss des XV. Kongresses gestattet sind, dürfen nur unter den folgenden Bedingungen durchgeführt werden: a) Bei Sondersammlungen für Zwecke Erez Israels, die von Gruppen und Parteien geführt werden, welche Teile der Zionistischen Organisation bilden, sind diese verpflichtet, der Exekutive zu Beginn der Sammlungen ein detailliertes Budget vorzulegen und dieses in den Ländern, in denen die Sammlungen durchgeführt wrerden, zu veröffentlichen. Ebenso sind die Ergebnisse der Sammlungen, die Einnahmen und Ausgaben zur Prüfung ihrer Richtigkeit der Exekutive mitzuteilen sowie in der Presse zu veröffentlichen. b) Bei Sammlungen für Zwecke Erez Israels, die von Organisationen und Körperschaften durchgeführt werden, welche zwar nicht selbst Teile der Zionistischen Organisation sind, aber mit der Zionistischen Organisation kooperieren und in weichen Teile der Organisation einen entscheidenden Einfluss haben, sind letztere verpflichtet, dafüi zu sorgen, dass die Exekutive und die Hauptbureaus der zentralen Fonds über die Arbeitspläne und über das projektierte Budget vor Beginn der Sammlungen genau informiert wTerden und dass nach Abschluss der Kampagne den oben genannten zionistischen Organen und in der Presse Einnahmen und Ausgaben mitgeteilt werden. Anmerkung 1: Die Posten des Budgets dieser Sondersammlungen, zu weichen Keren Hajessod oder Keren Kajemeth beitragen, sind in der Veröffentlichung ausdrücklich anzuführen. Anmerkung 2: Die Exekutive gibt in keinem Falle Empfehlungen an die Landesstellen, bezw. Landeskomitees, irgendeine der Sondersammlungen zu unterstützen. Die Sondersammlungen haben nur das Recht, sich an die Freunde ihrer Bestrebungen innerhalb und ausserhalb der zionistischen Reihen zu wenden. c) Mit den Hauptbureaus des Keren Hajessod und des Keren Kajemeth ist über Zeit, Ort und Methoden der Sammlung eine Vereinbarung zu treffen. Anmerkung 3: Parteien und Gruppen, welche Sondersammlungen für Erez Israel durchführen, sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrer Propaganda Zwecke und Leistungen des Keren Kajemeth und des Keren Hajessod hervorgehoben werden. Gleiches gilt für die mit der Zionistischen Organisation kooperierenden Institutionen, in welchen die zionistischen Vertreter ihren Einfluss in diesem Sinne auszuüben haben. 3. Die Exekutive ist verpflichtet, wenn eine der genannten Bedingungen aus Anlass der Durchführung einer Sondersammlung nicht erfüllt wird, diese Sondersammlung für unzulässig zu erklären.