Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 505 (sequence 547)
- Language
- German, English, Hebrew
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Finanzpolitik § 2. Das Ziel der Kontrolle ist: a) die Gewährleistung korrekter, wirtschaftlich zweckmäßiger Geschäftsführung; b) die Sicherstellung der Durchführung zionistischer Beschlüsse und Richtlinien in allen Zweigen der Organisation; c) die Gewähr für gedeihliches, sich nicht durchkreuzendes Zusammenarbeiten aller einzelnen Abteilungen und Institutionen; d) die Vereinigung und Vereinfachung sowie Verbilligung des Gesamtapparates. § 3. Das Kontrollamt entwirft sich sein Arbeitsprogramm selbst. § 4. Alle das Kontrollamt interessierenden Aemter und Verwaltungsstellen sind verpflichtet, dem Kontrollamt in seiner Tätigkeit jede erwünschte Auskunft zu geben, ihm alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ihm freien Zutritt zu allen Stellen zu ermöglichen. § 5. Das Kontrollaimt hat der Exekutive und dem Aktions-Komitee zu Händen des Vorsitzenden monatlich Bericht zu erstatten. Dem Bericht haben als Sonderanlagen Spezialberichte über vorgenommene Revisionen beizuliegen. Mit diesem Bericht hat das Kontrollamt die von ihm als erforderlich erachteten Vorschläge zu unterbreiten. § 6. An der Spitze des Kontrollamt es steht der Kontrolleur, der für die Dauer einer Kongreßperiode vom Kongreß bezw. vom Aktions- Komitee gewählt wird. Die Ernennung des Kontrolleurs sowie seine Abberufung während seiner Amtsdauer durch das Aktions-Komitee ist nur mit Zweidrittelmajorität möglich. § 7. Der Kontrolleur darf kein Amt oder Ehrenamt in den ihn amtlich interessierenden Organisationen und Institutionen bekleiden, auch kein Delegiertenmandat irgendwelcher Art ausüben. '§ 8. Dem Kontrolleur steht das Recht zu, der Exekutive wegen Entlassung von Beamten und Schließung von Bureaus Vorschläge zu unterbreiten. Falls die Exekutive seine Vorschläge ablehnt, kann er die Entscheidung des Aktions-Komitees anrufen. 36. Sonderfonds und Sammlungen. Der Kongreß erklärt, daß die Sammlung besonderer Fonds durch irgendwelche zionistischen Gruppen oder Körperschaften, die auf dem Kongreß vertreten sind, zu Gunsten von Institutionen, für welche im Budget Vorsorge getroffen ist, verboten wird, ausgenommen solche Fälle, in welchen die Exekutive eine derartige Sammlung ausdrücklich genehmigt, nachdem sie sich die Sicherheit verschafft hat, daß sie die bestehenden zionistischen Fonds nicht schädigen wird. Gegen eine Entscheidung der Exekutive steht der betroffenen Gruppe Berufungsmöglichkeit an das Aktions-Komitee zu. Bereits bestehende Sammlungen und Fonds sind von dieser Verfügung ausgenommen. 505