Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 500 (sequence 542)
- Language
- German, English, Hebrew
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Beschlüsse Institution ein wichtiges Werkzeug für die Ermöglichung von Investierungen des Privatkapitals in der Landwirtschaft, für die Erweiterung der jüdischen Arheit in den Kolonien und für die Sicherung der jüdischen Arheit hei den bevorstehenden neuen Pflanzungsarbeiten. 20. Pflanzungswirtschaft. 1. Der Kongreß ist der Auffassung, daß die Anlage von bewässerten Pflanzungen (Orangenpflanzungen) sehr geeignet ist, sowohl die Ansiedlung des Mittelstandes als auch der dabei beschäftigten jüdischen Arbeiter in produktiver, rationeller und rentabler Form zu ermöglichen und das private Kapital in größerem Maße für die landwirtschaftliche Erschließung Palästinas heranzuziehen. 2. In der Erkenntnis der wachsenden Bedeutung der Pflanzungswirtschaft für die Entwicklung der palästinensischen Wirtschaft im allgemeinen und unseres Kolonisationswerkes im besonderen sowie für die Aufnahme von Arbeitslosen aus den Städten, beauftragt der Kongreß die Exekutive, im Interesse der Förderung dieser Entwicklung um eine Beschleunigung des Beginns der Tätigkeit der bestehenden Pflanzungsgesellschaften bemüht zu sein und für eine Bereitstellung von Mitteln zu einer aktiven Förderung und Erweiterung der Pflanzungswirtschaft Sorge zu tragen. 3. Der Kongreß überweist der Exekutive folgenden Antrag als Material: Es wird als me dringende Aufgabe der Exekutive erklärt, die Initiative in beaug auf die Anlage von bewässerten Pflanzungen (Orangen) zu ergreifen, einen, ßiedltuigs- und Wirtschaftsplan auszuarbeiten, die Organisierung der in Frage kommenden bemittelten und minderbemittelten Siedler vorzunehmen und Art und Ausmaß der Beteiligung der Exekutive an der Ausführung dieses Plaues zu bestimmen. 21. Verträge mit den Siedlern. Die Exekutive wird angewiesen, sogleich Schritte zu unternehmen, um den Abschluß definitiver Verträge mit den bestehenden Ansiedlern bezw. Siedlergruppen spätestens am 1. Mai 1928 durchzuführen. 22. Sicherung der Siedlerverträge. Die Exekutive wird ermächtigt, mit bezug auf die Bewilligung weiterer Vorschüsse an solche Siedler bezw. Siedlergruppen, mit welchen Verträge in gesetzlich bindender Form noch nicht abgeschlossen wurden, nach eigenem Ermessen vorzugehen. Die Exekutive soll keinem neuen Ansiedler und keiner neuen Siedlergruppe Kredite gewähren, solange nicht ein derartiger Vertrag abgeschlossen wurde. 500