Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 466 (sequence 508)
- Language
- German, English, Hebrew
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18. Sitzung: Bericht der Budget-Kommission Vorsitzender (nach Durchführung der Abstimmungen): Die drei Punkte sind angenommen. Berichterstatter Del. I. Feuerring: Nachdem in der letzten Zeit häufig Gerüchte über eine übertriebene Höhe der in den zionistischen Institutionen an Beamte gezahlten Gehälter im Umlaufe ^aren, hat sich eine besondere Subkommission der Budgetkommission mit dieser Frage beschäftigt. Die Subkommission hat die Angelegenheit sehr eingehend geprüft, sie hat Einblick in alle Dokumente genommen und ausführliche Berichte der Vertreter der Exekutive und der Institutionen entgegengenommen. Sie hat sich davon überzeugt, daß die Gerüchte jeder Begründung entbehren und daß im allgemeinen keinerlei Grund zu Beanstandungen vorliegt. Lediglich mit Bücksicht auf die jetzigen besonderen Verhältnisse in Palästina und in der Absicht, eine für alle Institutionen gültige Begelung zu erreichen, schlägt die Budgetkommission die Annahme folgender Anträge vor: Anträge der Budgetkommision zur Gehaltsfrage. 1. Der Kongreß drückt seinen Wunsch aus, daß die Gehälterskala, die in dem Bureau der Exekutive in Jerusalem maßgebend ist, auch gültig sein soll für alle Institutionen der Zionistischen Organisation in Palästina. Dieser Beschluß hat keine Gültigkeif für die Delegierten beziehungsweise für die Delegationen der Fonds, die nach verschiedenen Ländern zu Propagandazwecken entsandt werden. 2. Mit Rücksicht auf die jetzige Lage in Palästina und auf die Finanzen der Organisation ersucht der Kongreß die Exekutive und die Direktorien der Fonds, auf eine Verkleinerung der Zahl der Beamten und eine Reduktion ihrer Gehälter hinzuarbeiten. Die Gehälter sollen ab 1. Oktober 1927 in Höhe von 5 bis 12 Prozent reduziert werden, in Uebereinstimmung mit dem Vorschlag der im Juli 1927 zur Nachprüfung der Gehälter ernannten besonderen Kommission. 3. Diese Bestimmung ist nur gültig bis zum nächsten Kongreß. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Beamten der Fonds, deren Gehälter laut § 1 dieser Resolution bereits eine Reduktion erfahren werden. 4. Die Gehälter der Beamten des Londoner Bureaus sollen in Uebereinstimmung mit der Gehaltsskala reguliert werden, die im Mai 1927 von der hierzu bestimmten Kommission aufgestellt worden ist. 5. Sobald die neue Palästina-Währung eingeführt wird, gelten sämtliche Palästina-Gehälter in palästinensischer und nicht ägyptischer Währung. 466