Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 333 (sequence 375)
- Language
- German, English, Hebrew
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Rotenstreich IV. Der Kongreß erklärt, daß die auf Grand seiner Ermächtigung für jeden der Budgethauptposien festgesetzte Summe als ein nicht überschreitbares Maximum zu betrachten ist, das in dringenden Fällen von der Exekutive gegen nachträgliche Bestätigung des A. C. entsprechend herabgesetzt werden kann, nicht aber als ein fester Betrag, den voll auszugeben sich die Exekutive oder eines ihrer Mitglieder bindend verpflichten kann. Die Exekutive soll jedcch das Hecht haben, innerhalb jedes Hauptpostens die Detailziffer in einem annähernden Verhältnisse zu den Kürzungen des Gesamtbudgets herabzusetzen. V. Der Kongreß erklärt, daß die Sammlung besonderer Fonds durch irgendwelche zionistische Gruppen oder Körperschaffen, die auf dem Kongreß vertreten sind, zu Gunsten von Institutionen, für welche im Budget Vorsorge getroffen ist, verboten wird, ausgenommen solche Fälle, in welchen die Exekutive eine derartige Sammlung ausdrücklich genehmigt, nachdem sie sich die Sicherheit verschafft hat, daß sie die bestehenden zionistischen Fonds nicht schädigen wird. Gegen eine Entscheidung der Exekutive steht der betroffenen Gruppe Beruf ungsmöglichkeit an das A. C. zu. VI. Die Kommission drückt ihre Befriedigung über die Tätigkeit der Arbeiterbank aus und ersucht die Exekutive, die Bemühungen der Arbeiferbank zur Erhöhung ihres Aktienkapitals in jeder Weise zu unterstützen. VII. Kontroll am t. § 1. Der Kongreß errichtet zum Zwecke der Kontrolle aller mit Einnahmen und Ausgaben verbundenen zionistischen oder von der Zionistischen Organisation abhängigen oder ihr verantwortlichen Institutionen ein Kontrollamt. § 2. Das Ziel der Kontrolle ist: a) die Gewährleistung korrekter, wirtschaftlich zweckmäßiger Geschäftsführung; b) die Sicherstellung der Durchführung zionistischer Beschlüsse und Richtlinien in allen Zweigen der Organisation; c) die Gewähr für gedeihliches, sich nicht durchkreuzendes Zusammenarbeiten aller einzelnen Abteilungen und Institutionen; d) die Vereinigung und Vereinfachung sowie Verbilligung des Gesamt apparat es. § 3. Das Kontrollamt entwirft sich sein Arbeitsprogramm selbst. § 4. Alle das Kontrollamt interessierenden Aemter und Verwaltungsstellen sind verpflichtet, dem Kontrollamt in seiner Tätig- 333