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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1927-01-01 · 15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927 · p. Seite 52

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927
Date
1927-01-01
Page
Seite 52 (sequence 94)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476284--6537-3482684
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2. Sitzung: Bericht des Kongreßgerichtes Die «besondere Schwierigkeit unserer Aufgabe war diesmal darauf zurückzuführen, daß eine vollkommen neue Wahlorganisation, vor allem die Einführung des Einheit sschek eis, ganz neue Probleme geschaffen hat. Wir haben bei den Wahlprüfungen eine Unzahl Erfahrungen gewonnen und werden dem Organisationsausschuß auf Grund derselben eine Reihe von Vorschlägen machen, die dieser danin in Form von Anträgen an den Kongreß weiterzuleiten haben wird. Immerhin kann festgestellt werden, daß jenes Erziehungswerk, das mit eine Aufgabe des Kongreßgeriehtes ist, ein gutes Stück weiter gefördert worden ist. Wir hoffen, daß die Kompetenz des Kongreßgerichtes nach mancher Richtung erweitert worden und ihm eine Art disziplinären Rechtes eingeräumt werden wird. Das Kongreßgericht steht in TJebereinstimmung mit dem Kongreßanwalt auf dem Standpunkt, daß es berechtigt ist, auch in Fällen, in denen keine Beanstandungen vorliegen, wenn sich Umstände bedenklicher Art zeigen, ex offo in eine Prüfung der Wahlen einzutreten. Wir haben im allgemeinen die Tendenz, Milde walten zu lassen, und haben bei formalen Fehlern dann von einer Kassierung abgesehen, wenn der Wille der Wählerschaft aus den Unterlagen unzweifelhaft hervorging. Ebenso haben wir in manchen Ländern mit besonderen Verhältnissen Nachsicht geübt, wo sich das Proportionalwahlsystem noch nicht vollständig durchgesetzt hat, Ibesonders natürlich in jenen Ländern, wo nach den gesetzlichen Vorschriften die Wahlen überhaupt verboten sind. In zwei Fällen allerdings konnten wir uns zu Konzessionen nicht verstehen: Erstens, wenn man sich geflissentlich über die Grundsätze unserer zionistischen Verfassung hinweggesetzt hat, und zweitens, wenn es sich um eine Verletzung des Rechtes von Wahlgruppen gehandelt hat, die sich in der Minorität befanden. Bisweilen allerdings haben wir uns auch in der Lage befunden, die Majorität gegen die Minorität zu schützen, wenn nämlich letztere in Erkenntnis ihrer Aussichtslosigkeit versucht hat, Konfusionen hervorzurufen, um die Wahl unmöglich zu machen. Wir haben beschlossen, um den Kongreß nicht zu sehr mit dem Vortrag von Details zu belasten, an die einzelnen Wahlkörper, wo dies nötig war, Rügen auf schriftlichem Wege zu erteilen. Wir können trotz allem aber mit Genugtuung feststellen, daß in den allermeisten Ländern diesmal reguläre Wahlen durchgeführt worden sind. Wir können konstatieren, daß die Wahlbeteiligung sich beträchtlich gehoben hat. Der Legalitätsgedanke ist gleichfalls überaus gestärkt worden. Das Kongreßgericht hat auf dem vorigen Kongreß mit aller Strenge darüber gewacht, daß keine Schekelzahlungen nach 52

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