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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 727

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 727 (sequence 738)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476282--6437-3482583
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DELEGIERTEN-LEGITIMATION. § 22. Die H. W. K. hat dem gewählten Delegierten eine vorläufige Legitimation über die erfolgte Wahl in angemessener Form auszustellen. Die'se vorläufige Legitimatiooi wird nach Bestätigung der Wahl durch das Kongreßgericht gegen eine endgültige Kotngreßlegitimation umgetauscht. MEHRFACHE WAHL, § 23. Abs. 1. Ein Delegierter darf nur ein Mandat übernehmen und ausüben. Abs. 2. Ein Delegierter, der mehrfach gewählt worden ist, hat der Exekutive direkt oder durch Vermittlung der H. W. K. ohne Verzug anzuzeigen, welches Mandat er zu behalten wünscht. Mangels einer «solchen Erklärung entscheidet darüber dajs Kongreßgericht. AUSNAHMEVERFÜGUNGEN. § 24. Wo außergewöhnliche Umstände es erfordern, ist die Exekutive mit Zustimmung des Präsidium® des Actions-Comites berechtigt, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Wahlreglements zu gestatten. Von solchen Ausnahmeverfügungen hat die Exekutive das Kongreßgericht '.schriftlich zu verständigen. 727

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