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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 564

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 564 (sequence 575)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476282--6274-3482420
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17. Sitzung: Bericht der Organisationskommission den Vertreter richtet sich nach der Anzahl der Delegierten, die die betreffende Gruppe beim letzten Kongreß repräsentiert haben, mit der Mafigabe, daß jede innerhalb des Landes bestehende Gruppe mindestens einen Delegierten und keine Gruppe mehr als fünfzig Prozent der gesamten Vertreterzahl erhält. d) Beschlüsse, die die Schekelpropaganda betreffen, können von der Landesschekelkommission nur einstimmig gefaßt werden. e) In Ländern, in denen eine Landesschekelkommission nicht zustande kommt, hat die Exekutive eine Landesschekelkommission bezw. einen Landesschekelkommissär zu ernennen. f) Die Exekutive hat dafür Sorge zu tragen, daß die Ordnungsmäßigkeit der Schekelgebarung gewährleistet wird und hat in jedem Lande Organe zur Kontrolle der Schekelgebarung einzusetzen. g) Die Landesschekelkommission hat für die einzelnen Ortschaften ihres Landes Schekelkommissionen analog ihrer eigenen Zusammensetzung zu bilden. In Orten, in denen nicht sämtliche Gruppen vertreten sind, verringert sich die Zahl der Mitglieder der Schekelkommission entsprechend. In Orten, in denen nur eine Gruppe vertreten ist, kann von der Landesschekelkommission ein Schekelkommissär eingesetzt werden. Die Landesschekelkommission ist berechtigt zu bestimmen, daß daß Wahlrecht der einzelnen Ortschaften von einer ordnungsmäßigen Abführung der Schekelgelder abhängt. h) Die Wahlen zum Kongreß finden innerhalb eines Landes gemeinsam statt. Wo mehr als ein Delegierter zu wählen ist, müssen die Wahlen nach einem Listenverhältniswahlsystem durchgeführt werden, es sei denn, daß sämtliche, dem Landesschekelverband angehörenden Verbände mit einem anderen Wahlsystem einverstanden sind. 2. Der Kongreß beauftragt die Exekutive, unter Zuziehung des Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Kongreßanwaltes die Bestimmungen auszuarbeiten, die sich aus dem Beschlüsse betreffend die Einführung des Einheifsschekels ergeben und zu seiner Durchführung notwendig sind, und sie dem Actions-Comitä bei einer der nächsten Sitzungen zur Genehmigung vorzulegen. Hierbei sind insbesondere a) die im Wahlreglement vorgesehenen Fristen so festzusetzen, daß eine ordungsgemäße Durchführung und Prüfung der Wahlen gewährleistet wird; b) auf Grund der Prinzipien, die von der Organisationskommission festgelegt wurden, Bestimmungen für eine Berücksichtigung von Reststimmen, die sich bei den Wahlen in verschiedenen La ndesschekel verbänden ergeben, zu treffen. 564

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