Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 44

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 44 (sequence 55)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3476254-3476282--5754-3481900
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

2. Sitzung: Bericht des Kongreßgerichtes Schekel bei der Exekutive keinerlei Zweifel möglich waren. Nur wurde die Arbeit des Kongreßgerichts und des Büros ungeheuer durch den Umstand erschwert, daß die Zahlungen häufig nicht termingemäß geleistet, sondern zum Teil bis in die letzten Tage verschleppt wurden. Ich kann schon jetzt versichern, daß das nächste Mal auch zu diesem Punkt mit rücksichtsloser Genauigkeit vorgegangen werden wird. Die Arbeit des Kongreßgerichts ist eine kontinuierliche und wir müssen von Kongreß zu Kongreß strenger vorgehen, um endlich zu einer hundertprozentigen Sicherung zu gelangen. Wir sind diesmal dazu gelangt, alle Wahlen zu kassieren, bei denen nicht die Einzahlung überhaupt nachgewiesen ist — wir werden das nächste Mal jedes Mandat kassieren, bei dem nicht die rechtzeitige Einzahlung der Schekelgelder außer Zweifel steht. Bei der Nachprüfung des Wahlvorganges selber haben wir nach Kräften, soweit nur die von mir schon geschilderten Umstände es zuließen, darüber gewacht, daß die großen Grundsätze, die die Verfassung aufstellt, gewahrt sind. Wir haben uns für verpflichtet gehalten, beispielsweise in einem Falle, in dem einmal in die Urne gelegte Stimmzettel wieder aus ihr entfernt wurden, das betreffende Mandat zu kassieren, obwohl gerade in jenem Falle der gute Glaube der beteiligten Funktionäre außer jedem Zweifel stand. Wir glauben aber, mit allem Nachdruck die absolute Korrektheit des Wahlvorganges garantieren zu müssen. Viele Schwierigkeiten hat uns die Frage gemacht, ob eine schriftliche Abstimmung unter irgend welchen Umständen zulässig sei. Das Kongreßgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Form der schriftlichen Abstimmung als Ausnahmefall nicht unzulässig ist, daß aber auch in solchem Ausnahmefall besondere Garantie für die Sicherung des Wahlgeheimnisses gegeben werden müsse. Ein wenig zu milde waren wir vielleicht bei der Prüfung des passiven Wahlrechtes. Es handelt sich hier um den Punkt, daß nach dem Beschluß des letzten Kongresses die zu Wählenden ihre Pflicht gegenüber dem Keren Hajessod erfüllt haben müssen. Wir ließen hier Vertrauen walten und nahmen an, daß niemand als Kandidat sich aufstellen ließ oder präsentiert worden ist, bei dem nicht diese Voraussetzung erfüllt war. Bei uns lag gar keine Möglichkeit vor, diesmal eine Prüfung im einzelnen Falle vorzunehmen. Das Köngreßgericht spricht aber den Wunsch aus, daß im Wahlreglement künftighin die Vorschrift enthalten sein wird, daß seitens der zuständigen Organisationen des Keren Hajessod für jeden einzelnen Kandidaten eine Bescheinigung beigebracht wird, daß der Betreffende seine Pflicht erfüllt hat. Besondere Rücksicht zu nehmen hatten wir im Falle eines Landes, das sich jetzt im Kriegszustande befindet — Marokko. Wir 44

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.