Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 54)
- Language
- German, English, Hebrew
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Löwenstein, Gronemann nachgehen; es gilt, eine praktische Aufgabe zu lösen, den Arbeiten des Kongresses eine Basis zu schaffen, und so müssen die mit dieser Aufgabe betrauten Kongreßrichter wohl oder übel sich bisweilen mit summarischen Ergebnissen begnügen, den Knoten bisweilen durchhauen, statt ihn zu lösen, und auch da, wo an sich eine eingehende Beweisaufnahme angebracht wäre, ohne eine solche ex aequo et bono zur Entscheidung kommen. Würde das Kongreßgericht ausschließlich nach Gesetz und Paragraphen entscheiden — die Folge wäre, daß wir nicht so gedrängt in diesem Saal sitzen würden. Wir haben es mit Ländern von höchster parlamentarischer Erfahrung zu tun und dann wieder mit solchen, in denen die primitivsten parlamentarischen Begriffe unbekannt sind. So hatten wir bald die Plädoyers scharfsinniger Advokaten zu hören, bald aus naiven Berichten weltfremder und entlegener Gruppen den Willen der Wählerschaft zu ermitteln. Im allgemeinen kann ich jedenfalls feststellen, daß seit dem letzten Kongreß doch in weiten Kreisen unserer Organisation eine erhebliche Stärkung des Gefühles für die Notwendigkeit ernsthafter Wahlen eingetreten ist. In erster Linie ist dieses erfreuliche Resultat dem überaus zielbewußten und korrektem Vorgehen der Exekutive und insbesondere der Tätigkeit des Sekretärs der Exekutive, Herrn Dr. Lauterbach, zu danken. Trotzdem kann noch nicht gesagt werden, daß überall die Wahlen wirklich entsprechend den Vorschriften unserer Verfassung durchgeführt sind. Es ist aber zu hoffen, daß von Jahr zu Jahr das Verständnis für diese Aufgabe sich weiter verbreiten, daß diese Arbeit auch des Kongreßgerichts nach dieser Richtung erzieherisch und fördernd wirken wird. Die erste Schwierigkeit bei der Durchführung der Wahlen bietet schon die Festlegung der Wahlkreise. Es soll den kleinen und kleinsten Landsmannschaften nicht das Recht der Vertretung genommen werden. Wenn sie nun nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl aus eigener Kraft auftreiben können, ergibt sich die Notwendigkeit, solche Landsmannschaften zusammen zu legen. Bei solcher Zusamenlegung entstehen oft Resultate, welche, sagen wir, vom geographischen Standpunkt aus erstaunlich und befremdend wirken. Das läßt sich bei dem jetzigen Stande unserer Gesetzgebung nicht vermeiden. Die Zuteilung der Mandate richtet sich nach dem Schekelergebnis. Die Exekutive hat in einem Beschluß festgelegt, daß nunmehr nicht die von einem Landesverband oder einer Föderation vereinnahmte Zahl der Schekel maßgebend ist, sondern die Zahl der bei der Exekutive eingelaufene Schekel. Das Kongreßgericht hat über eine strikte Durchführung dieses Beschlusses, in dem es einen gewaltigen Fortschritt sieht, gewacht, und dieses Prinzip mit unerbittlicher Strenge durchgeführt. Es wurden nur diejenigen Mandate bestätigt, bei denen über den Eingang der 43