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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 35

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 35 (sequence 58)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5166-3481311
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und wir schliessen mit den Worten: Tihjena nischmotejhem zruroth bizror hachajim lanezach! (Die Versammelten nehmen ihre Sitze ein.) loh erteile nunmehr das Wort Herrn Dr. Ringel als Berichterstatter des Kongressgerichtes. Delegierter Dr. Michael Ringel (Ostgalizien, 'Spricht deutsch): Geehrter Kongress! Im Namen des Kongressgerichtes beehre ich mich, Ihnen die Entscheidung vorzulegen, die dasselbe als Wahlgerichtshof gefällt hat. Die Kompetenz des Kongressgerichtes beruht auf § 30 des Organisationsstatuts, welcher lautet: „Ueber die Rechtmässigkeit der Kongresswahlen entscheidet endgültig das Kongressgericht. Das Kongressgericht hat seine Entscheidung dem Kongresse spätestens in der zweiten Sitzung mitzuteilen. Eine Debatte und eine Beschlussfassung hierüber erfolgt nicht." Zum «ersten Male wurde die Verifikation der Kongressmandate nicht vom Legitiimationsausschuss, 'sondern von -einem unabhängigen. Gerichtshöfe vorgenommen, aus einem Politikum wurde zum ersten Male eine Frage des Rechtes gemacht. Das Kongressgericht hatte »auf diese Weise in erster und letzter Instanz über die Rechtmässigkeit der Wahlen -zu entscheiden und hat, unbeeinflusst von der Parteien Gunst und Hass, seine Rechtssprüche gefällt. Ich möchte kurz die Prinzipien aufzählen, von denen wir uns bei Fällung unserer Entscheidungen in unseren .Verhandlungen, die über sechs Tage gedauert haben, leiten Hessen: Wir waren uns erstens bewusst, dass wir in diesen Angelegenheiten die letzte inappellable Instanz sind, deren Verdikt der Kongress zur Kenntnis zu nehmen hat. Wir waren uns zweitens bewusst, dass wir als Wahlgerichtshof auf Grund formaler rigoroser Vorschriften zu entscheiden haben, deren Nichtbeobachtung die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge hat. Drittens hielten wir uns aber auch andererseits vor Augen, dass das neue Wahlreglement, das zum ersten Male in Geltung trat, nalurgemäss Lücken aufweist und dass diese Lücken durch die Spruchpraxis des Gerichtshofes ergänzt werden müssen. Wir waren uns viertens darüber klar, dass in manchen Ländern durch den Valutarückgang, der plötzliche Verfügungen der Exekutive im Einvernehmen mit dem Actions-Comite nötig machte, eine gieiwisse Verwirrung in den Wahlvorgang gebracht wurde. Fünftens wiaren wir uns darüber klar, dass es Länder gibt (und zwar ausser zwei Staaten) in Asien auch zwei, die, geographisch wenigstens, zu Europa gezählt werden), wo der Zionismus verfolgt wird, wo infolgedessen die vom Wahlreglement verfügte Publizität unmöglich war und sich unsere Organisation in einem Notstande befand. Wir waren uns sechstens auch bewusst, dass unsere Bewegung — was jetzt nicht zum ersten Male betont wird, speziell zur Zeit der Wahlen, die an gewisse Termine gebunden sind, — den Kampf mit der Geographie durchzuführen hatte, dass Wahlkreise zusammengelegt werden mussten, die sich direkt souverän über jede Geograp-hie hinweggesetzt haben und hinwegsetzen mussten (wie z. B. der Wahlkreis zeigt, welcher aus Sibirien, Shanghai .und Australien besteht), was selbstverständlich mit- 3« 35

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