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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 766

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 766 (sequence 776)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5066-3481210
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a) den J. C. T. unter möglichster Förderung seines jetzigen Geschäftskreises zur Zentrale sämtlicher Finanzinstitute auszubauen; b) alle Maßnahmen zu treffen, damit das begebene Aktienkapital ehestens auf die autorisierte Höhe von 2 Millionen Pfund gebracht werde; c) alle Maßnahmen zur Schaffung von Niederlassungen des J. C. T. in den wichtigsten jüdischen Zentren zu treffen; d) alle Maßnahmen zur Gründung von Institutionen für städtischen und ländlichen hypothekarischen Kredit, sowie einer Industrie- und Zentralgenossenschaftsbank zu fördern. 26. Der Kongreß spricht sich dafür aus: a) daß mindestens 4 Mitglieder des Direktoriums des J. C. T. in London ansässig sein müssen und daß diesen ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung gegeben wird; b) daß das Aktienkapital der A. P. C. bis auf 1 Million Pfund vergrößert werde; c) daß der Firmawortlaut „Anglo-Palestine Company" in „Anglo-Palestine Bank" umgewandelt werde; d) daß mindestens vier Mitglieder des Direktoriums der A. P. C. ihren ständigen Wohnsitz in Palästina haben sollen und daß diesen ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung gegeben wird; e) daß die Generalversammlungen des J. C. T., der A. P. C. und aller sonstigen Finanzinstitute der Zionistischen Organisation, wenn irgend möglich, zur Zeit und am Orte des Kongresses resp. der Jahreskonferenz einberufen werden. Bauanleihen. 27. Folgender Antrag wird der Exekutive zur Prüfung überwiesen: Anleihen für Häuserbau dürfen nur unter der Bedingung gegeben werden, daß kein Wohnungswucher getrieben wird. (Antrag Barsilai.) D. Finanz- und Wirtschaftsrat 28. Die Exekutive und das Aktions-Comitee sollen sich grundsätzlich der Einrichtung des Finanz- und Wirtschaftsrates bedienen, um dadurch eine Koordination aller finanziellen und wirtschaftlichen Institutionen und Aktionen der Zionistischen Organisation herzustellen. 29. Die Exekutive ist berechtigt, im Einverständnis mit dem Aktions-Comitee einzelne Mitglieder des Finanz- und Wirtschaftsrates zu Governors der zionistischen Finanzinstitute zu bestellen. 766

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