Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 765 (sequence 775)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3476254-3476278--5065-3481209- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Resolution zum außerordentlichen Budget. Zu Post. 7 und 8 des außerordentlichen Budgets: 23. Der XII. Kongreß bestätigt das Budget der Nationalbibliothek in Jerusalem in Höhe von 5000 Pfd. für das nächste Jahr, sowie ein Budget von 240 Pfd. für die notwendigsten Ausgaben des Waad Halaschon in Jerusalem. (Siehe ordentl. Palästina-Budget Post. III, 1, d). B. Finanzkontrolle. 24. a) Jeder Landes- und Sonderverband wird verpflichtet, aus seiner Mitte einen Revisor zu ernennen, der mindestens vierteljährlich die Eingänge für sämtliche allgemeinen zionistischen Zwecke bei dem betreffenden Verbände auf Grund der Belege zu prüfen und dem Finanz-Departement (Treasury Department) der Exekutive in London einen ausführlichen Bericht zu erstatten hat. Die Sammlungen für die lokalen Bedürfnisse der Verbände sind in diesen Bericht nicht einzubeziehen. b) Die Revisoren haben dafür zu sorgen, daß die einzelnen Verbände, soweit dies bisher noch nicht der Fall ist, eine regelrechte Buchführung über Einnahmen und Ausgaben führen. Das Finanz-Departement der Exekutive hat dafür zu sorgen, daß sämtliche Verbände ihre Bücher möglichst nach einem einheitlichen System führen. c) Die Verbände sind verpflichtet, sämtliche Geldeingänge in den zionistischen Organen ihrer Länder detailliert zum Ausdruck zu bringen. Wo dies aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, sind die Verbände verpflichtet, der Exekutive detaillierte Aufstellungen monatlich zu übersenden. d) Die Verbände sind verpflichtet, die bei ihnen im Laufe eines Quartals eingegangenen, für allgemeine zionistische Zwecke bestimmten Gelder spätestens während der ersten Hälfte des neuen Quartalmonats bei den lokalen Bankkorrespondenten der Jüdischen Kolonialbank in London für Rechnung der Londoner Exekutive einzuzahlen und die Treasury in London rechtzeitig davon zu benachrichtigen. C. Finanzinstitute. Ausgestaltung der zionistischen Banken. 25. Der Kongreß beschließt, den Aufsichtsrat des Jewish Colonial Trust aufzufordern: 765