Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 756 (sequence 766)
- Language
- German, English, Hebrew
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Zustand, wonach die Betätigung als zionistischer Beamter für die meisten eine Episode, nicht aber Lebensberuf war, ist angesichts der großen Aufgaben, welche die Zionistische Organisation beim Aufbau Erez Israels zu erfüllen hat, unhaltbar geworden; denn der ewige Beamtenwechsel stört die nötige Kontinuität der zionistischen Arbeit aufs empfindlichste. Eine Aenderung dieses Zustandes ist nur dann möglich, wenn planmäßig für die Schaffung einer ständigen, tüchtigen Beamtenschaft gesorgt wird, welche ihre Stellung als Lebensberuf auffaßt. Um dies Ziel zu erreichen, erscheinen folgende Maßnahmen nötig: a) Die planmäßige Vorsorge für die Heranbildung und Fortbildung der zionistischen Beamten. b) Die Besoldung aller hauptberuflich tätigen zionistischen Beamten, der Abschluß formeller Dienstverträge mit ihnen nach einer gewissen Probezeit auf Grund von Gehaltsskalen und die Regelung der Pensionsberechtigung. c) Die Betrauung des Organisations-Departments der Zionistischen Exekutive mit der Evidenzhaltung aller zionistischen Beamten und ihrer Dienstverhältnisse. Diese Stelle hat auf die Vereinheitlichung der Dienstverhältnisse unter allen zionistischen Institutionen hinzuwirken. 9. Die Zionistische Exekutive sowie alle zionistischen Institutionen haben sich zur Durchführung der Vorschläge des Gesamtverbandes der zionistischen Beamtenschaft mit dessen Ausschuß ins Einvernehmen zu setzen. 6. BESCHLÜSSE BETR KEREN HAJESSOD. A. Aufbringung. I. Keren Hajessod als jüdischer Volksfonds. 1. Der Zionisten-Kongreß wendet sich an das ganze jüdische Volk mit der Aufforderung, durch den Keren Hajessod die Grundlagen für den Aufbau der jüdischen Heimstätte in Erez Israel zu legen und so den Keren Hajessod zu einem allgemeinen jüdischen Fonds zu machen. II. Maasser. 2. Der Keren Hajessod ist durch Abgabe vom Vermögen und Einkommen auf der Grundlage des Maasser aufzubringen. Das Direktorium des Keren Hajessod soll nach Anhörung der Landeskomitees des Keren Hajessod die Ausführungsbestimmungen festsetzen und hierbei ein maasserfreies Minimum bestimmen und die individuellen Verhältnisse berücksichtigen. 756