Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 751

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 751 (sequence 761)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3476254-3476278--5051-3481195
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

5. Die Landespalästinaämter können nach Bedarf lokale und Kreispalästinaämter bilden. 6. Die Immigrationszentrale in Palästina kann bestimmten Palästinaämtern zentrale Aufgaben zuweisen. C. Kommissionen der Palästinaämter. 7. Die Leitung der Palästinaämter obliegt einer Kommission. Diese Kommission wird zusammengesetzt aus den Vertretern, welche der zionistische Landesverband sowie die im Lande organisierten zionistischen Sonderverbände und Fachorganisationen der Palästinawanderer entsenden sollen. In denjenigen Palästinaämtern, welchen zentrale Aufgaben zugewiesen wurden, haben der zionistische Landesverband und die Sonderverbände sowie die Organisationen der Chaluzim auch dann ein Vertretungsrecht in der Kommission, wenn sie in dem betreffenden Lande nicht vorhanden sind. Der Leiter des Palästinaamtes wird auf Vorschlag der Palästinaamtskommission von der Immigrationszentrale in Palästina bestimmt 8. Die leitende Kommission der zentralen Palästinaämter soll aus Vertretern des Landesverbandes und sämtlicher Sonderverbände sowie des Hechaluz gemäß ihrer Stärke im Lande bestehen. (Antrag Farbstein.) Jedenfalls soll nicht weniger als je ein Vertreter eines Verbandes in der Kommission vorhanden sein. D* Grundsätze der Arbeit und der Organisation. 9. Die Palästinaämter führen ihre Arbeit nach den von der Zionistischen Weltorganisation beschlossenen Prinzipien und den Weisungen der Immigrationszentrale. 10. Der Kongreß bestätigt, daß für die Organisation der Palästinaämter und ihrer Ressorts die Beschlüsse der Londoner Jahreskonferenz vom Jahre 1920 in der Interpretation der von der Exekutive am 14. 10. 1920 nach Mähr.-Ostrau einberufenen Konferenz der Palästinaämter sowie die Beschlüsse der Aktions-Comiteesitzung in Prag vom Juni 1921 maßgebend sind. III. Finanzielle Förderung der Immigration. A Budgetierung der zentralen Palästinaämter. IL Die zentralen Palästinaämter werden von den zentralen Fonds der Zionistischen Weltorganisation budgetiert. 751

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.