Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 724

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 724 (sequence 734)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3476254-3476278--5024-3481168
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Zu diesem Absatz wird noch folgender Zusatz beantragt (liest): „Binnen drei Monaten nach Schluß des Kongresses müssen die Vertreter der Landes- und Sonderverbände der Exekutive bekanntgegeben werden." Ich schlage Ihnen vor, § 39 in der eben verlesenen Form anzunehmen. Delegierter Israel Cohen: Ich frage an, ob die Mitglieder der Exekutive im Zentralrate sitzen werden? Berichterstatter Dr. Margulies: Sitzen ja, aber Stimme werden sie keine haben. Die Mitglieder der Exekutive haben als Regierung im Zentralrate Sitz. Delegierter Israel Cohen: Das steht nicht im Statute! Berichterstatter Dr. Margulies: Das ist selbstverständlich, da sie dann als Regierung auftreten. Die Regierung hat natürlich das Recht und auch die Pflicht, im Zentralrate zu sitzen, Rechenschaft abzulegen und ihre Vorschläge zu verteidigen, als Regierung, nicht als Mitglied des Zentralrates. Infolgedessen hat sie im Zentralrate auch nicht das Stimmrecht. Präsident Sokolow: Wer dafür ist, wolle die Hand erheben. (Geschieht.) Gegenprobe! Angenommen! Vizepräsident Motzkin (den Vorsitz übernehmend): Das Wort hat Dr. Margulies. Berichterstatter Dr. Margulies: Bei § 40 ist bezüglich der Vertretung der Landes- und Sonderverbände in dem Zentralrate eine Aenderung eingetreten, die sich auf die Grundlage der Berechnung bezieht. Der § 40 soll lauten (liest): „40. Jedem Landesverbände und jedem Sonderverbande steht das Recht zu, für je 10000 Schekel, sowie für den Ueberschuß von 5000 Schekel über 10 000, 20 000 usw. je einen Vertreter in den Zentralrat zu entsenden. Ein Landesverband, der sich auf das Gebiet eines oder mehrerer Staaten erstreckt und mindestens 1500 Schekel zählt, ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden, auch wenn er die Zahl von 10 000 Schekeln nicht erreicht. Landesverbände, die die Zahl von 1500 nicht erreichen, können sich mit anderen Landesverbänden, die sich in ähnlicher Lage befinden, zwecks Erreichung dieser Ziffer und Entsendung eines gemeinsamen Vertreters verbinden. Hierbei werden nur diejenigen Schekel gezählt, die im letzten Jahre an den Landesverband bzw. Sonderverband entrichtet und von diesem voll an die Exekutive abgeführt worden sind. 724

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.