Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 660 (sequence 670)
- Language
- German, English, Hebrew
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Vizepräsident Motzkin: Wer für den Antrag ist, möge die Hand erheben! (Geschieht.) — Gegenprobe! — Angenommen. Berichterstatter Dr. Rufeisen (liest): „2. Der Kongreß beschließt darum, daß von den Eingängen des Keren Hajessod außer den für den Jüdischen Nationalfonds bestimmten 20 Prozent mindestens weitere 30 Prozent für Zwecke der landwirtschaftlichen Kolonisation verwendet werden sollen/' Ich bemerke kurz, daß das nicht im Widerspruch steht zu der Bestimmung, die beim Keren Hajessod getroffen wurde. (Widerspruch.) 30 Prozent der Eingänge des Keren Hajessod sollen für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Es handelt sich nicht um einen Fonds, der unbedingt zu reservieren ist, es soll vielmehr ein Maßstab gegeben werden. Delegierter Dr. Wilensky (Rußland) : Ist das Direktorium des Keren Hajessod befragt worden? Berichterstatter Dr. Ruf eisen: Ich habe aus Anlaß der Keren Hajessod-Debatte darauf -aufmerksam gemacht, daß diese Bestimmung vorhanden ist und der Referent hat gefunden, daß kein Widerspruch bestehe. Delegierter Dr. Wilensky: Ich schlage vor, die Abstimmung über diesen Punkt zu vertagen. Vizepräsident Motzkin: Wir können nicht noch Vertagungen vornehmen, sonst werden wir nie fertig. Delegierter Dr. Wilensky: Es ist eine sehr ernste Frage, ich schlage nochmals vor, die Abstimmung zu verschieben. Vizepräsident Motzkin: Es liegt ein Antrag vor, die Abstimmung über diesen Punkt zu verschieben. Wer ist dafür? — (Nach einer Pause:) Gegenprobe. — Der Antrag ist abgelehnt. Wer für den Antrag der Kolonisationskommission ist, möge die Hand erheben. (Geschieht.) Gegenprobe! — Angenommen. Berichterstatter Dr. Rufeisen (liest): „3. Der Kongreß beschließt: a) daß durch die Zionistische Organisation die neuerworbenen Bodenflächen sofort in Kultur genommen werden; b) daß die vorhandenen Anfänge bestehender Siedlungen zu definitiven Siedlungen ausgebaut werden, soweit sie nicht zu Lehrfarmen, insbesondere Mädchenlehrfarmen oder als Versuchsstationen verwendet werden; c) daß für die Ansiediung in erster Reihe solche Leute in Betracht zu ziehen sind, die schon genügende landwirtschaftliche Praxis haben; 660