Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 592 (sequence 602)
- Language
- German, English, Hebrew
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Ich habe bisher in Bezug auf den Schekel und die Deckung des Fehlbetrages von der Ihnen unsympathischeren Seite gesprochen, nämlich daß Sie Ihresteils an die Exekutive zahlen sollen. Ich komme nun zu der andern Seite, bei der ich mich bei Ihnen sehr populär machen könnte, wenn meine Resolution den Wünschen, namentlich den Wünschen der großen Föderationen ganz entsprechen würde. Ich muß es aber beizeiten lernen, unpopulär zu sein, und ich kann Ihnen daher nur folgende Resolution unterbreiten (liest): „Die Frage, ob und inwieweit die Landes- oder Sonderverbände besondere Subventionen zu erhalten haben, wird der Entscheidung der Exekutive überlassen." Unsere letzte Resolution in diesem Zusammenhange bezieht sich auf die Finanzkontrolle. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie auf diesem Punkt Ihre Aufmerksamkeit lerfken; denn es scheint mir wesentlich zweckmäßiger zu sein, sich an Beratungen über die Einsetzung einer Finanzkontrolle zu beteiligen, als nachher über alle möglichen nicht vorgekommenen Unstimmigkeiten zu klagen. Die Finanzkommission hat folgende Beschlüsse angenommen : „1. Jede Landsmannschaft wird verpflichtet, aus ihrer Mitte einen Revisor zu ernennen, der mindestens vierteljährlich die Eingänge für sämtliche allgemeinen zionistischen Zwecke bei der betreffenden Landsmannschaft auf Grund der Belege zu prüfen und dem Finanzdepartment (Treasury Department) der Exekutive in London einen ausführlichen Bericht zu erstatten hat. Die Sammlungen für die lokalen Bedürfnisse der Landsmannschaften sind in diesem Bericht nicht einzubeziehen. 2. Die Revisoren haben dafür zu sorgen, daß die einzelnen Landsmannschaften, soweit dies bisher noch nicht der Fall ist, eine regelrechte Buchführung über Einnahmen und Ausgaben führen. Das Finanzdepartment der Exekutive hat dafür zu sorgen, daß sämtliche Landsmannschaften ihre Bücher möglichst nach einem einheitlichen System führen. 3. Die Landsmannschaften sind verpflichtet, sämtliche Geldeingänge in den zionistischen Organen ihrer Länder detailliert zum Ausweis zu bringen. Wo dies aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, sind die Landsmannschaften verpflichtet, der Exekutive detaillierte Aufstellungen monatlich zu übersenden. 4. Die Landsmannschaften sind verpflichtet, die bei ihnen im Laufe eines Quartals eingegangenen Gelder spätestens während der ersten Hälfte des neuen Quartalmonats bei den lokalen Bankkorrespondenten der Jüdischen Koloniaibank in London für Rechnung der Londoner Exekutive einzuzahlen und die Treasury in London rechtzeitig davon zu benachrichtigen." 592