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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 502

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 502 (sequence 512)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--4802-3480946
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welche als Voraussetzung für die Bildung von Sonderverbänden festzusetzen ist. Während bisher die Zahl von 3000 Schekelzahlern genügt hat, mußte den geänderten Verhältnissen und dem außerordentlichen Anwachsen der Mitgliederzahl entsprechend, diese Ziffer hinaufgesetzt werden. Wir schlagen im Einvernehmen mit dem Entwurf, den Sie vor sich haben, 20 000 Schekelzahler als Voraussetzung für die Bildung eines neuen Sonder - Verbandes vor. (Delegierter Dr. Koll-enscher: Ich bitte ums Wort zum § 13!) Vizepräsident Motzkin: Zu diesem Paragraphen wird das Präsidium das Recht einräumen, je zwei Redner zu hören. Delegierter Dr. M. Kollenscher (Deutschland, deutsch): Der § 13 geht dazu über, für die Gründung von Sonderverbänden neue Schwierigkeiten einzuführen. Ich habe gegen die Erschwerung an sich nichts einzuwenden. Ich erkenne an, daß die Ziffer 3000 zu gering ist, daß man zu einer höheren Ziffer wird kommen müssen. Ich glaube aber, daß die Zahl 20 000 zu hoch ist. Es dürften 10 000 ausreichen. Ich möchte den Antrag stellen, diese Ziffer auf 10 000 herabzusetzen. Ich habe aber noch zu diesem Paragraphen einen zweiten Punkt, der mir noch wichtiger erscheint. Und zwar zum Absatz 2. Berichterstatter Dr. Margulies: Zum Absatz 2 habe ich noch einen Ergänzungsantrag vorzubringen. Wir empfehlen Ihnen im Absatz 2 des § 13 vor den Worten „zu prüfen" einzuschalten: „spätestens in der zweiten Sitzung nach der Einreichung des schriftlichen Antrages bei der Exekutive". Wir wollen damit erreichen, daß ein Antrag einer Gruppe, welche sonst die Voraussetzungen zur Bildung eines Sonderverbandes hat, gegen Verschleppung sichergestellt werde. Delegierter Dr. Kollenscher: In dem zweiten Absatz habe ich gegen diesen neuen Zusatz nichts einzuwenden. Dagegen beantrage ich, die Worte „und seine Berechtigung" zu streichen. Ich glaube, daß dem Aktions-Comitee nur das Recht eingeräumt werden kann, die Ordnungsmäßigkeit des Zusammenschlusses zu prüfen, d. h. ob wirklich die beschlossene Zahl der Schekelzahler vorhanden ist. Dagegen scheint mir, daß dem Aktions-Comitee nicht das Recht eingeräumt werden sollte, zu prüfen, ob der neue Sonderverband eine Berechtigung hat. Wenn sich 20 000 oder 10 000 Schekelzahler zusammenfinden, die glauben, eine eigenartige Anschauung vertreten zu müssen, dann liegt in dieser Tatsache bereits eine Berechtigung. Man hat ja z. B. auch in der Sozialdemokratie das subjektive Moment anerkannt. Wenn Sie sagen wollen, daß die Berechtigung von einer außenstehenden Stelle anerkannt werden muß, so fügen Sie denjenigen, die sich zusammenschließen wollen, ein Unrecht zu. Wir sind immer mehr auf dem Wege, von dem landsmannschaftlichen Prinzip abzurücken und zum Prinzip des gesinnungsmäßigen Zusammenhanges überzugehen. Ueber die Berechtigung einer Gesinnung können aber nur diejenigen entscheiden, die sie haben. Es kann nicht einer außenstehenden Stelle das Recht eingeräumt werden, zu entscheiden, ob eine Gesinnung berechtigt ist oder nicht. Ich bitte Sie daher, die Worte „und seine Berechtigung" zu streichen. Delegierter Dr. M. Braude (Polen, deutsch): Hoher Kongreß! Ich glaube, daß die Einwände des Herrn Dr. Kollenscher nicht stichhaltig gind und daß wir im Gegenteil alles Interesse daran haben, den inkriminierten Teil des Absatzes aufrechtzuerhalten. Wir können es nicht prinzipiell von vornherein gestatten und selbst die Grund- 502

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