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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1910-01-01 · 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909 · p. Seite 494

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
Date
1910-01-01
Page
Seite 494 (sequence 493)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476272--3523-3479664
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— 494 — Jede Wahl ist für ungültig zu erklären, die nicht den Vorschriften des § 13 entspricht und für die nicht nach Auskunft des Engeren A. C. bei diesem der volle Betrag der erforderlichen Schekelgelder eingegangen ist. IV. Aktionskomitee § 23. Das Exekutivorgan des Kongresses ist das von diesem für die Zeit bis zum nächsten Kongreß gewählte und nur ihm verantwortliche A. C. Es besteht aus mindestens 21 und höchstens 60 Mitgliedern. Drei bis sieben von diesen bilden das Engere A. C. Der Präsident der Organisation, die Mitglieder des Engeren A. C. und die Mitglieder des Großen A. C. werden in getrennten Abstimmungen vom Kongreß gewählt. Der Wahl von Mitgliedern in das Große A. C. durch den Kongreß soll die Vorlage des Personalvorschlags der Landesorganisation (Föderation) vorausgehen. Das passive Wahlrecht in das A. C. ist von einer dreijährigen ununterbrochenen Schekelzahlung abhängig. Die Präsidenten der Landesorganisationen (Föderationen) haben im Großen A. C. Sitz und Stimme. § 24. Das Engere A. C. leitet die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zur Beratung wichtiger Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahre, das Große A. C. mit angemessener Anberaumungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Engere A. C. hat ferner das Große A. C. von dem jeweiligen Stande seiner organisatorischen und administrativen Tätigkeit auf dem laufenden zu erhalten, wogegen die Obmänner der Landesorganisationen (Föderationen) die Verpflichtung haben, mindestens zweimal im Jahre über den Stand der zionistischen Bewegung in ihrem Lande Bericht zu erstatten. Über alle Fragen, welche die Landesorganisationen (Föderationen) berühren, kann nur das Große A. C. Beschlüsse fassen. § 24a. Die Mitglieder des Engeren A. G. erhalten diejenigen Auslagen erstattet, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen des Engeren A. C. und die Ausführung von Aufträgen des Engeren oder des Großen A. C. erwachsen. § 24b. Das Engere A. C. unterhält ein Bureau, das aus besoldeten und unbesoldeten Sekretären bzw. sonstigen Beamten bestehen kann. § 24 c. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Großen A. C. hat das Engere A. C. eine außerordentliche Sitzung des Großen A. C. einzuberufen. § 25. Zur Gründung einer neuen Föderation ist es notwendig, daß sich mindestens 3000 Schekelzahler zusammenschließen. Sie kann sich nur mit Genehmigung des Engeren A. C. bilden. Y. Einkünfte der zionistischen Organisation § 26. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus den Schekeln, den Beiträgen zur Landesorganisation (Föderation), den Spenden und Zuwendungen jeglicher Art.

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