Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 414 (sequence 412)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 414 - nung Mitteilungen zu machen und Schriftstücke zur Verlesung zu bringen. § 25. Die Plenarsitzungen des Kongresses sind öffentlich. Protokolle. § 26. Ueber jede Sitzung ist durch die hierzu bestellten Funktionäre ein Protokoll zu führen, welches die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle gestellten Anträge mit den Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der, Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Stenographische Berichte. § 27. Ueber die Sitzungen werden stenographische Berichte durch das hierzu bestellte stenographische Bureau verfaßt und durch den Druck veröffentlicht. Redeordnimg. § 28. Die Verhandlung wird in deutscher Sprache geführt. Es steht den Delegierten frei, sich in ihren Reden auch der hebräischen, russischen, englischen oder französischen Sprache zu bedienen, doch werden solche Ausführungen durch die Schriftführer nicht wörtlich, sondern nur auszugsweise verdolmetscht. Kein Redner darf sprechen, ohne vorher das Wort vom Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich als Redner an der Debatte beteiligen, so muß er den Vorsitz abtreten. Die Redner sprechen von der Tribüne aus. § 29. Die Redner werden in der Reihenfolge der Anmeldungen angehört. Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Worte gelangt ist, seine Stelle in der Reihenfolge der Anmeldungen mit der eines später angemeldeten Redners zu vertauschen oder einem anderen Delegierten sein Recht abzutreten. Kein Delegierter darf mehr als zweimal zu demselben Gegenstande sprechen. Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. § 30. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Delegierten verlangen, welche zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluß der Debatte oder im Falle der Vertagung. derselben am Schlüsse der Sitzung gestattet. § 31. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „Zur Sache" nach sich. Nach zweimaligem Rufe „Zur Sache" kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.