Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 364 (sequence 362)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 364 — hat Herr Rechtsanwalt Gronemann die Freundlichkeit, die einzelnen Teile nochmals zu verlesen. Ref. Groneniann (liest): „Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongreß bei erreichtem 18. und dias passive bei erreichtem 24. Lebensjahre." Vizepräs. Prof. Warburg: Wer dafür ist, erhebe die Hand. (Geschieht.) Ich bitte um die Gegenprobe! (Nach vorgenommener. Gegenprobe): Dieser Teil ist angenommen. Ich bitte fortzufahren. Ref. Gronemann (liest): . „Die Wahlen sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Kongresses möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Präs.: Wer dafür ist, erhebe die Hand. (Geschieht.) Abgelehnt., Ich bringe jetzt die Fassung zur Abstimmung, wonach es statt „zwei Monate" zu heißen hat: „einen Monat". Wer dafür ist, erhebe die Hand. (Geschieht.) Gegenprobe! (Dieselbe erfolgt.) Angenommen. Ref. Gronemann: Weiter bestimmt §12: „Die Wahlprotokolle sind innerhalb zwei Wochen nach Vornahme der Wahl dem engeren Ä. C. und der Landesorganisation einzureichen. Aus dem Protokoll müssen die Zahl der Wähler, die auf die Kandidaten, entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde." Präs.: Kein Widerspruch? (Niemand meldet sich.) Angenommen. Ref. Gronemann (liest): f „Das engere A. C. ist berechtigt, diese Fristen auf die Hälfte zü kürzen." Präs.: Wer dafür ist, erhebe die Hand. (Geschieht.) Gegenprobe! (Dieselbe erfolgt.) Abgelehnt. Ref. Gronemann: Der Rest des § 12 lautet (liest): „Bei Verhinderung eines* Gewählten ist bis zum Beginn des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten1 gleich beim Wahlakt für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind." Präs.: Wer dafür ist, erhebe die Hand. (Geschieht.) Gegenprobe! (Dieselbe erfolgt.) Angenommen. Ref. Gronemann (liest): „§ 13. Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahler n bilden eine Wahlgruppe, sofern für sie die Schekel an das A. C. abgeführt worden sind." Vizepräs. Prof. Warburg: Wer für den Antrag der Kommission ist, erhebe die Hand. (Geschieht.) Gegenprobe! Dieselbe erfolgt.) Angenommen. , Ref. Groneniann (liest): „§ 14. Die Wahl der Delegierten für den Kongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie die Termine für die Wahlen setzt das engere A. C. nach Anhörung der Landesorganisationen fest. Die Landesorganisation (Föderation) hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen." Vizepräs. Warburg: Ist ein Widerspruch? (Niemand meldet sich.) Angenommen. Ref. Gronemann: §§ 15 und 16 bleiben unverändert. § 17 lautet (liest): * 17- Jede Landesorganisation (Föderation) führt eine Liste ihrer Schekelzahler und hat dieselbe dem A. C. auf Verlangen mitzuteilen." Vizepräs. Warburg: Ist ein Widerspruch? (Niemand meldet sich.) A n 2: e n o m m e n.